Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Neue Bek. über die Geschäft aufsicht v. 14. Dezember 1916. 913 
einen Sachverständigen oder die zuständige Dertretung des Handels, des Handwerkes 
oder der Landwirtschaft zu hören. Die Pflichten der Aufsichtsperson sind genauer uin- 
grenzt; insbesondere ist ihr die Pflicht zur sorgfältigen Berichterstattung auferlegt und 
dafür Sorge getragen, daß sie im Caufe des Verfahrens ständig im Auge behält, ob die 
votaussetzungen der GA. noch fortbestehen. Den Gläubigern ist die Akteneinsicht in 
dem erforderlichen Umfang gewährleistet. Für geeignete#Fälle ist ferner die Möglich-= 
keit geschaffen, zur Dertretung der Interessen der Gläubiger einen besonderen Beirat 
zu bestellen, welcher der Aussichtsperson stützend und beratend zur Seite zu stehen hat 
und berechtigt ist, von ihr Auskunft zu verlangen und Kontrolle zu üben. 
Daneben sieht der Entwurf eine Reihe weiterer Anderungen und Ergänzungen 
der bisherigen Derordnung vor, die sich infolge der in der Hraxis gemachten Erfak- 
rungen als zweckmäßig erwiesen haben. Hervorzuheben ist namentlich, daß der Entwurf 
die Aufrechmnung, soweit sie den Swecken der G. widerspricht, ähnlichen Beschränkungen 
unterwirft wie im Konkurs, und daß er für geeignete Fälle die Möglichkeit schafft, lang- 
fristige Derträge, deren Einhaltung die Swecke der Gll. gefährden würde, mit Ermäch- 
tigung des Gerichts vorzeitig zu lösen. Durch Sondervorschriften über die Hemmung 
der Verjährung und über die Hostenpflicht sucht der Entwurf die gerichtliche Geltend- 
machung unstreitiger Ansprüche während der Dauer der Gl. tunlichst hintanzuhalten. 
Mit rilckwirkender Kraft sind auch Unzuträglichkeiten beseitigt worden, die sich bei der 
Handhabung der bisherigen Vorschriften für das Anfechtungsrecht der Gläubiger inner- 
b#alb und außerhalb des Honkurses ergeben konnten. 
Die neue Derordnung tritt an die Stelle der Zek., betr. die Anordnung einer 
G. zur Abwendung des Konkursverfahrens, vom 8. August 1914 (RGBl. 363). Sie- 
gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt (## 1 bis 13) behandelt die mate- 
riellen Doraussetzungen und Wirkungen der GA. In dem zweiten Abschnitt (#& 1# 
bis 7o) ist das Derfahren geregelt. Dieser Abschnitt enthält in fünf Unterabschnitten 
die allgemeinen Derfahrensbestimmungen (Ss 14 bis 10), die Vorschriften über die 
Eröffnung des VDerfahrens (&# 20, 21), über die Aufsichtsperson und den Gläubiger- 
beirat (§356 22 bis 32), über den Swangsvergleich (Sö 35 bis 65) und über die Zeendi- 
gung des Verfahrens (§5 66 bis 20). Der dritte Abschnitt des Entwurfs (5I# 7 1 bis 80) 
fabt Schluß= und Ubergangsbestimmungen zusammen. 
Fu den einzelnen Vorschriften ist folgendes zu bemerken: 
I. Vvoraussetzungen und Wirkungen der G1. 
Der § 1 regelt die Voraussetzungen der Gl. (zu vgl. & 1., § 3 Abs. 1 der VO. vom 
s. August 1914). Daß der Antrag auf Anordnung der GA. nicht nur im Falle der Sak- 
lungsunfäbigkeit, sondern auch, soweit UÜberschuldung Uonkursgrund ist, im Falle der 
Überschuldung gestellt werden kann, entsprach schon einer sinngemäßen Auslegung 
der bisherigen Bestimmungen. Es ist ferner klargestellt, daß es für den Feitpunkt, zu 
dem die Bebebung der Sahlungsunfähigkeit in Aussicht genommen werden kann, nicht 
auf den Friedensschluß, sondern auf den Wegfall der Kriegsverhältmisse, d. h. auf den 
Seitpunkt ankommt, von dem an nach Friedensschluß das Wirtschaftsleben sich wieder 
in geregelten Bahnen bewegen wird. 
In Erweiterung der bisberigen Vorschriften ist die Anordnung der Gl. zugunsten 
kriegsbedrängter Schuldner auch dann zugelassen worden, wenn Aussicht auf das Su- 
standekommen einer den Konkurs abwendenden Einigung zwischen dem Schuldner 
und seinen Gläubigern besteht, sei es in der privaten Form eines gütlichen Uberein- 
kommens mit den sämtlichen Beteiligten, sei es als Swangsvergleich nach Mahgabe. 
der # 33 ff. In welcher Weise der Schuldner die Aussichten des Gustandekommens 
einer solchen Einigung dartut, ist Sache des einzelnen Falles. Der Vorlegung schrift- 
licher Justimmungserklärungen einer bestimmten Gläubigermehrheit, wie sie für die 
Eröffnung des Swangsvergleichsverfahrens erforderlich ist & u A#bs. u Tr. 2), bedarf 
es zur Anordnung der GI. noch nicht. Immerhin wird, wenn die G##l. ohne sonstige 
Gütye u. Schlegelberger, Avrlessbuch. Bo. 3 58
	        
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