Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Neue Bek. über die Geschästsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 915 
weit ein Sondervorgehen einzelner vom Verfahren betroffener Glänbiger mit Sicher- 
helt auszuschließen. 
Zu §. 7. während der Dauer des Verfahrens ist die Verjährung der Ansprüche 
der von dem Verfahren betroffenen Gläubiger gehemmt. Cs ist mithin kein Gläubiger 
genötigt, während des Derfabrens lediglich deshalb Klage zu erheben, um die Der-= 
jährung zu unterbrechen. Demgemäß kann sich ein Gläubiger auch nicht auf drohende 
Verjährung berufen, um eln berechtigtes Interesse an alsbaldiger Erlangung eines 
Urteils im Sinne des #5 12 Satz 2 darzutun. 
Zu § 8. Die Aufrechnung wird durch die Anordnung der GA. im allgemeinen 
nicht beschränkt; im Falle der Eröffnung des Vergleichsverfahrens ist sie, wie aus § 36 
des Entwurfs in Derbindung mit # 65 der K. hervorgeht, auch dann zulässig, wenn 
die Forderung des Gläubigers zur Feit der Eröffnung des Dergleichsverfahrens noch 
nicht fällig war. 
Als eine Kücke in der bisherigen Regelung ist es empfunden worden, daß die Auf- 
rechnungsmöglichkeit auch dann bestand, wenn sie zu einer dem Grundsatz der Gleich- 
berechtigung der vom Verfahren betroffenen Gläubiger widersprechenden Zevorzugung 
führte. Der Fo sieht in dieser Kinsicht in Anlehmung an 5 55 Mr. 1, 2 KO. die nötigen 
Beschränkungen vor. 
Zu 88 9 bis 11. Gegenseitige Derträge, die zur Seit der Anordnung der G. 
beiderseits noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, werden durch die Gll. nicht 
berührt. Der Fweck der Geschäftsanssicht kann es indessen unter Umständen erforderlich 
machen, solche Derträge schon vorzeitig abzuwickeln. Ein praktisches Bedürfnis hierfür 
ist berelts im Geltungsbereiche der bisherigen Dorschriften hervorgetreten, und zwar 
sowohl bei langfristigen Lieferungsverträgen als auch bei Miet-, Hacht= und Dienst- 
verträgen. Namentlich bei Mietverträgen, die für den unter G#l. stehenden Mieter 
infolge seiner veränderten wlrtschaftlichen Lage wertlos geworden waren, ist die Un- 
möglichkelt einer vorzeltigen Kösung als Mißstand empfunden worden; sie hat mehr- 
fach zur Folge gehabt, daß wegen Anschwellens der Mietzinsen die vorhandenen UMittel 
zum Schaden der Gläubigergesamtheit wie des Schuldners durch das Dermieterpfand- 
recht anfgezehrt worden sind. Unter der Herrschaft des Entwurfs wird sich das Ze- 
dürfnis nach einer vorzeitigen Auflösung von Derträgen auch deshalb fühlbar machen, 
weil die Derhälmmisse, wenn die Gl. in ein Dergleichsverfahren zwecks Abwendung 
des Konkurses aufgeht, eine alsbaldige Abwickelung der schwebenden Beziehungen 
unter Umständen nicht minder dringend erheischen können als im Uoonkurse (zu vgl. 
Uff. 1.). 
Der Entwurf ermöglicht es deshalb dem Schuldner, gegenseitige Derträge (6 0), 
Miet- und pachtverträge, an denen er als Mieter oder Hächter beteiligt ist (6 10), so- 
wie Dienstverträge, die in selinem Haushalt, Wirtschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäft 
ongetreten sind (& 11), unter bestimmten Vograussetzungen vorzeitig zu lösen. Doch 
soll dies nur ausnahmsweise geschehen. GSur vorzeitigen Kösung bedarf es einer be- 
sonderen gerichtlichen Ermächtigung. Diese soll nur erteilt werden, wenn die Kösung 
zur Erreichung des Swecks der Geschäftsaufsicht geboten ist und dem Vertragsgegner 
keinen übermäßigen Nachteil bringt. Vor der Entscheidung hat das Gericht den Gegner 
elbstverständlich zu hören und gegebenenfalls auf Grund des & 16 Erhebungen anzu- 
Rhellen. Auch die Anhörung der Aufsichtsperson wird wegen der Tragweite der zu treffen- 
den Enischließung regelmäßig. geboten sein. 
Macht der Schuldner von der Ermächtigung Gebrauch, so steht dem Gegner ein 
TAnspruch auf Ersatz seines Schadens zu. Dieser Anspruch wird — im Gegensatze zu dem 
Erfüllungsanspruche (vgl. & 13 Abs. 1 Tr. 2) — von dem Derfahren betroffen (& 13 
Abs. 2). Das Hfandrecht des Vermieters und Derpächters kann nach § lo Abs. 2 in 
Ansehung des Schadenersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden (zu vgl. z 49 Abs. 1 
Dr. 2 U.) 
Auch dem Dertragsgegner des Schuldners ein entsprechendes Recht zur vorzeitigen 
58
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.