Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Neue Bek. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 917 
kunftspersonen formlos hören oder eidlich nach den Dorschriften der Zivilprozeßordnung 
oernehmen. Auf die schon jetzt bestehende Zefugnis des Gerichts, zur Erörterung der 
verhältnisse eine Gläubigerversammlung zu berufen, ist im & 16 besonders hingewiesen. 
Tuch mit einzelnen Gläubigern kann das Gericht unterhandeln, eliwa soweit es sich um 
streitige Forderungen oder die Höhe des Ausfalls (§ 47 Abs. 3) handelt, oder zu dem 
Zwecke, die Gründe ihrer Stellungnahme zu einem Dergleichsvorschlage des Schuld- 
ners genauer kennen zu lernen. 
Im § 17 sind Dereinfachungen für die Gustellungen vorgesehen, die gemäß §& 14 
in Derbindung mit 5 406 Abf. 1 5P0. von Amts wegen zu erfolgen haben. Einer Be- 
glaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht (zu vgl. § 77 Abs. 1 Sotz 2 
1.). Damit das Derfahren durch öffentliche Gustellungen und durch Fustellungen 
im Auslande nicht verzögert wird, soll die Gustellung von Hersonen, die sich im Auslande 
befinden, durch Aufgabe zur Host, und zwar unter „Einschreiben“ erfolgen. Mit der 
Aufgabe zur Host ist die Gustellung als bewirkt anzusehen (& 175 Abs. 1 Satz 36H0.). 
An Gläubiger mit unbekanntem Aufenthalt erfolgt überhoupt keine Sustellung. Selbst- 
verständlich unterbleibt sie auch dann, wenn die deutsche Host Einschreibesendungen an 
den Gläubiger wegen seines Aufenthalts im feindlichen Auslande nicht annimmt. HBat 
der Ausländer oder der Gläubiger unbekannten Aufenthalts einen inländischen Su- 
stellungsbevollmächtigten, der dem Gerichte bekannt ist, so ist dem Bevollmächtigten 
zuzustellen. 
Der § 18 untersagt in Ubereinstimmung mit 5 4 Abs. 2 Satz 2 der bisherigen D. 
öffentliche Zekanntmachungen. 
Ob und inwieweit die Glänbiger — auch die vom Derfahren nicht betroffenen 
— von den Gerichtsakten Einsicht nehmen dürfen, ist dem Ermessen des Gerichts über- 
lassen. Da die Gläubiger ein wohlberechtigtes Interesse haben, einen Einblick in die 
Dermögenslage des unter G. stehenden Schuldners zu erlangen, wird die Mten- 
einsicht nur aus besonderen Gründen zu versagen sein, z. B. wenn im einzelnen Falle 
die Zesorgnis besteht, daß sie dazu mißbrancht wird, um lenntnis von Geschäftsge- 
heimnissen, von Zezugsquellen, Munden und dergleichen zu erlangen. Ein nnbedingtes 
Recht auf Mkteneinsicht gewährleistet der Entwurf den Gläubigern, soweit es sich um die 
Berichte der Aussichtsperson (5 28) handelt. 
Der 8 19 übernimmt den Grundsatz der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Ent- 
scheidungen (ogl. 5 11 der DO. v. 8. August 1914). Die sofortige Beschwerde ist nur 
in den Fällen des & 22 Abs. 2, des 5 42 Abs. 3, der §&# 50, ö8 zugelassen. Auch in diesen 
Källen gll#t der ## 10 für die Entscheidung des Beschwerdegerichts; weitere Beschwerde 
findet also nicht statt. 
2. Eröffnung des Derfahkrens. 
Zu 8§ 20. Die Dorschrift verlangt in Ubereinstimmung mit §5 2 der bisherigen 
Derordnung als Unterlage für den Geschäftsaufsichtsantrag die Einreichung eines 
Gläubigerverzeichnisses und einer Dermögensübersicht. Um zu verhüten, daß die GA. 
auf Grund unzureichender Unterlagen eröffnet wird, sind über den Inhalt der einzu- 
reichenden Aufstellungen nähere Zestimmungen getroffen. Sie ermöglichen zugleich, 
das Dermögensverzeichnis in geeigneten Fällen auch als Grundlage für das Dergleichs- 
verfahren nutzbar zu machen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2). 
In dem Derzeichnis der vom Derfahren nicht betroffenen Gläubiger, die nach 
§l 20 Abs. 2 getrennt von den übrigen Gläubigern aufgeführt werden sollen, sind auch 
etwaige Sicherungsübereignungen des Schuldners zu vermerken. 
Zu § 21. Der Abs. 1 der Dorschrift entspricht dem # 5 Abs. 2 der bisherigen Der- 
ordnung. 
Damit das Gericht für die Entscheidung über den Antrag zuverlässige Unterlagen 
gewinnt, wird sich oft die Anhörung eines Sachverständigen, unter Umständen auch die 
Anhörung der zuständigen amtlichen Dertreiung des Handels, des Bandwer Ge-
	        
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