Neue Bek. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 917
kunftspersonen formlos hören oder eidlich nach den Dorschriften der Zivilprozeßordnung
oernehmen. Auf die schon jetzt bestehende Zefugnis des Gerichts, zur Erörterung der
verhältnisse eine Gläubigerversammlung zu berufen, ist im & 16 besonders hingewiesen.
Tuch mit einzelnen Gläubigern kann das Gericht unterhandeln, eliwa soweit es sich um
streitige Forderungen oder die Höhe des Ausfalls (§ 47 Abs. 3) handelt, oder zu dem
Zwecke, die Gründe ihrer Stellungnahme zu einem Dergleichsvorschlage des Schuld-
ners genauer kennen zu lernen.
Im § 17 sind Dereinfachungen für die Gustellungen vorgesehen, die gemäß §& 14
in Derbindung mit 5 406 Abf. 1 5P0. von Amts wegen zu erfolgen haben. Einer Be-
glaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht (zu vgl. § 77 Abs. 1 Sotz 2
1.). Damit das Derfahren durch öffentliche Gustellungen und durch Fustellungen
im Auslande nicht verzögert wird, soll die Gustellung von Hersonen, die sich im Auslande
befinden, durch Aufgabe zur Host, und zwar unter „Einschreiben“ erfolgen. Mit der
Aufgabe zur Host ist die Gustellung als bewirkt anzusehen (& 175 Abs. 1 Satz 36H0.).
An Gläubiger mit unbekanntem Aufenthalt erfolgt überhoupt keine Sustellung. Selbst-
verständlich unterbleibt sie auch dann, wenn die deutsche Host Einschreibesendungen an
den Gläubiger wegen seines Aufenthalts im feindlichen Auslande nicht annimmt. HBat
der Ausländer oder der Gläubiger unbekannten Aufenthalts einen inländischen Su-
stellungsbevollmächtigten, der dem Gerichte bekannt ist, so ist dem Bevollmächtigten
zuzustellen.
Der § 18 untersagt in Ubereinstimmung mit 5 4 Abs. 2 Satz 2 der bisherigen D.
öffentliche Zekanntmachungen.
Ob und inwieweit die Glänbiger — auch die vom Derfahren nicht betroffenen
— von den Gerichtsakten Einsicht nehmen dürfen, ist dem Ermessen des Gerichts über-
lassen. Da die Gläubiger ein wohlberechtigtes Interesse haben, einen Einblick in die
Dermögenslage des unter G. stehenden Schuldners zu erlangen, wird die Mten-
einsicht nur aus besonderen Gründen zu versagen sein, z. B. wenn im einzelnen Falle
die Zesorgnis besteht, daß sie dazu mißbrancht wird, um lenntnis von Geschäftsge-
heimnissen, von Zezugsquellen, Munden und dergleichen zu erlangen. Ein nnbedingtes
Recht auf Mkteneinsicht gewährleistet der Entwurf den Gläubigern, soweit es sich um die
Berichte der Aussichtsperson (5 28) handelt.
Der 8 19 übernimmt den Grundsatz der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Ent-
scheidungen (ogl. 5 11 der DO. v. 8. August 1914). Die sofortige Beschwerde ist nur
in den Fällen des & 22 Abs. 2, des 5 42 Abs. 3, der § 50, ö8 zugelassen. Auch in diesen
Källen gll#t der ## 10 für die Entscheidung des Beschwerdegerichts; weitere Beschwerde
findet also nicht statt.
2. Eröffnung des Derfahkrens.
Zu 8§ 20. Die Dorschrift verlangt in Ubereinstimmung mit §5 2 der bisherigen
Derordnung als Unterlage für den Geschäftsaufsichtsantrag die Einreichung eines
Gläubigerverzeichnisses und einer Dermögensübersicht. Um zu verhüten, daß die GA.
auf Grund unzureichender Unterlagen eröffnet wird, sind über den Inhalt der einzu-
reichenden Aufstellungen nähere Zestimmungen getroffen. Sie ermöglichen zugleich,
das Dermögensverzeichnis in geeigneten Fällen auch als Grundlage für das Dergleichs-
verfahren nutzbar zu machen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2).
In dem Derzeichnis der vom Derfahren nicht betroffenen Gläubiger, die nach
§l 20 Abs. 2 getrennt von den übrigen Gläubigern aufgeführt werden sollen, sind auch
etwaige Sicherungsübereignungen des Schuldners zu vermerken.
Zu § 21. Der Abs. 1 der Dorschrift entspricht dem # 5 Abs. 2 der bisherigen Der-
ordnung.
Damit das Gericht für die Entscheidung über den Antrag zuverlässige Unterlagen
gewinnt, wird sich oft die Anhörung eines Sachverständigen, unter Umständen auch die
Anhörung der zuständigen amtlichen Dertreiung des Handels, des Bandwer Ge-