Neue Bek. über die Geschäftsaufsicht v. 14. Dezember 1916. 919
der Aufsichtsperson bindende Anweisungen zu erteilen. Ein Anspruch auf Vergütung
auf oder Erstattung barer Auslagen steht den Mitgliedern des Beirats nicht zu.
4. Dwangsvergleich.
Die #K 33 bis a40 regeln die Doraussetzungen des Swangsvergleichs, die &s 4&1 bis
59 das Dergleichsverfahren; die ö# 60 bis 65 enthalten Bestimmungen über die Wirk-
samkeit des Vergleichs.
Die orschriften über die Doraussetzungen und Wirkungen des Swangsvergleichs
folgen im wesentlichen der konkursrechtlichen Regelung. Neu ist, daß der Entwurf im
Interesse der Gläubiger kleinerer Forderungsbeträge unter gewissen Doraussetzungen
eine Bevorzugung einzelner Glänbiger auch dan:! zuläßt, wenn unter der zurückgesetzten
Gläubigera keine Einstimmigkeit zu erzielen ist, und daß er für Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften die Möglichkeit eines auf Stundung gerichteten Swangsver-
gleichs erschließt.
Bei den Vorschlägen für die Regelung des Derfahrens geht der Entwurf davon
aus, daß erfohrungsgemäß schon jetzt von dem Schuldner während der Dauer der Gl.
vielfach private Dergleichsverhandlungen mit den Gläubigern angebahnt werden. Für
eine sachgemäße Abwicklung solcher Derhandlungen bietet die Geschäftsaufsicht be-
sonders günstige Dorbedingungen, da während ihrer Dauer Störungen, wie sie sonst
durch UHonkursanträge und Swangsvollstreckungen einzelner Gläubiger verursacht
werden, ferngehalten bleiben. Auch in Fukunft wird dem gerichtlichen Dergleichs-
verfahren regelmäßig der Dersuch eines außergerichtlichen Abkommens vorhergehen.
Su jenem wird nur geschritten werden, wenn der Schuldner schon eine Mehrheit der
Gläublger auf seiner Seite hat und es sich nur noch darum handelt, Widerstände ein-
zelner Gläubiger zu überwinden. Die Beschaffung dieser Mehrheit ist Sache des Schuld-
ners, dem dabei die Unterstützung und Fürsprache der Aufsichtsperson zugute kommt.
Mit dem Antrag auf Eröffnurg des Dergleichsverfahrens sind deshalb die Sustimmungs-
erklärungen der nötigen Gläubigermehrheit beizubringen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2). Der
Schuldner wird hierzu in Anknüpfung an die außergerichtlichen Verhandlungen ohne
weiteres in der Lage sein, falls überhaupt Aussicht auf eine Einigung bestebt. Fteilich
kann und braucht für die Eröffnung des Derfahrens noch nicht verlangt zu werden, daß
die erforderliche Mehrheit der Gläubiger sich auf den Vergleichsvorschlag des Schuldners
bereits endgültig festlegt. Es genügt, wenn sie sich mit der Eröffnung des Dergleichs=
verfahrens auf der Grundlage eines bestimmten Dorschlags einverstanden erklärt hat.
Der Gläubiger, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie im Laufe des Der-
fabrens mündlich oder schriftlich gegenüber dem Gericht widerrufen. Findet er hlerzu
keinen Anlaß, so wird die Erklärung als endgültige Sustimmung zu dem Dergleichs-
vorschlage angesehen (§+ 51).
Das Derfahren nimmt nach dem Entwurfe folgenden Gang: Der Schuldner
beantragt die Eröffnung des Derfabrens unter Dorlegung des Dergleichsvorschlags,
der Sustimmungserklärungen der nötigen Gläubigermehrheit und einer Aufstellung
seines Ativ= und Hassiovermögens (F 41). Nach Anhörung der Ausfsichtsperson, ge-
gebenenfalls auch des Gläubigerbeirats, eröffnet das Gericht das Derfahren und beraumt
einen Hergleichstermin an (& 44). In dem Termin wird das Stimmrecht der Forde-
runger festgestellt und über den Dergleichsvorschlag verhandelt und abgestimmt (65 46 ff.).
Auf Derlangen des Gerichts hat der Schuldner die Richtigkeit und ollständigkeit der
Dermögensaufstellung zu beschwören (& 50). Das Gericht entscheidet schließlich, ob
der Vergleich zu bestätigen oder zu verwerfen ist ( 53ff.).
Im einzelnen ist zu bemerken:
Der 8§8 33 umgrenzt den Kreis der am Dergleichsverfahren beteiligten Hersonen.
Antragsberechtigt ist der unter GIl. stehende Schuldner (wegen juristischer Hersonen
ogl. § 22). An dem Dergleichsverfahren nehmen grundsätzlich alle Gläubiger teil, die
von der Geschäftsaufsicht betroffen werden (& 4), auch soweit sie erst nach Eröffnung des