Neue Bek. über die Geschäftsaussicht v. 14. Dezember 1916. 9227.
der Gläubiger zuwiderh#a#ndelt; die Fortsetzung der verhandlungen würde auch in diesem
Falle oft zwecklos sein, weil ein Dergleich nach §& 54 Mr. 2 verworfen werden müßte.
Daß die Einstellung anzuordnen ist, wenn die erforderliche Mehrheit von Gläubigern
dem Dorschlag in dem Termin nicht zugestimmt oder wenn der Schuldner den Der-
gleichseid (6 50) verweigert, ist selbstverständlich.
Zu 8 58. Die Gründe, die zu einer Derwerfung des Dergleichs oder zur Ein-
stellung des Dergleichsverfahrens führen, werden vielfach so geartet sein, daß sie zugleich.
auch zu einer Aufhebung der Geschäftsaufsicht Anlaß geben. Wenn z. B. der Schuldner
in erheblichem Maße die ihm obliegenden Oflichten verletzt oder den Interessen der
Glänbiger zuwiderhandelt, so zieht das außer der Derwerfung des Dergleichs oder die-
Einstellung des Versleichsverfahrens (5 54 Mr. 2, 5 52) stets auch die Aufhebung der Gl.
nach sich (§#6° Abs. 2 Ur. 1). Immerhbin kann es am Hlatze sein, die Geschäftsaufsicht auch
nach der Einstellung des Vergleichsverfahrens oder Derwerfung des Dergleichs fort-
bestehen zu lassen, so 3z. B. wenn die Einstellung nach Jurücknahme oder Ablehnung des
Dergleichsvorschlags erfolgt ist und Aussicht besteht, daß auf Grund eines anderen
Vergleichsvorschlags eine Einigung erzielt oder die Saklungsunfähigkeit in anderer
Weise behoben werden kann. In jedem Falle ist es angezeigt, bei Derwerfung des Der-
gleichs oder Einstellung des Dergleichsverfahrens die Frage, ob die Gll. aufzuheben ist
oder fortzudauern hat, von Amts wegen zu prüfen. Der # 58 macht dies dem Gerichte.
zur Pflicht.
Zu § 59. Die Vorschriften über die Zekanntmachung des Zeschlusses, durch
den der Jwangsvergleich bestätigt oder verworfen wird, und über die sofortige Be-
schwerde, entsprechen den s# 165, 199 KO. Die Beschwerde ist auch gegen den Ze-
schluß zugelassen, durch den das Dergleichsverfahren eingestellt wird; beschwerde-
berechtigt ist hier nur der Schuldner. Daß gegen die Entscheidung des Beschwerde-
gerichts eine Anfechtung nicht stattfindet (zu vgl. 5 i80 Abs. 3 KO.), folgt aus 8 19
des Entwurfs.
Die Bestimmung des Abs. 3, wonach die Beschlüsse erst mit der Rechtskraft wirksom
werden, soll verhüten, daß dem Schuldner die Dergünstigungen der Gll. entzogen werden,
solange nicht die Bestätigung, Derwerfung oder Einstellung unanfechtbar feststeht.
Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses endigt auch die GA. (6 69).
gzu 8 60. Der Dergleich wirkt für und gegen alle von dem Schuldner benannten
Gläubiger. Sie sind im Derfahren berücksichtigt, auch wenn ihr Anfenthalt unbekannt
war und nstellungen an sie nicht erfolgen konnten.
An den Dergleich sind gleicherweise die Gläubiger gebunden, deren Forderungen
von dem Schuldner, der Aufsichtsperson oder einem Gläubiger bestritten worden sind.
Dies gilt auch insoweit, als das Gericht bei seinen Entscheidungen die Forderung als
nicht begründet angesehen hat. Entsprechendes gilt für die Ausfallforderungen der ab-
sonderungsberechtigten Gläubiger.
Anders zu behandeln sind die Gläubiger, die in den von dem Schuldner vorge-
legten Verzeichnissen nicht aufgeführt sind. Sie können von dem Vergleiche nicht be-
troffen werden. Daß sie ihre vollen Ansprüche behalten, bildet zugleich einen Antrieb
für den Schuldner, alle Gläubiger zu benennen, da ihm sonst der Dergleich keinen
danernden Mutzen bringen kann.
Zu § 61. Nach # 104 UM#O. erfolgt die Dollstreckung der unbestrittenen Forde-
rungen auf Grund des Swangsvergleichs und eines Auszugs aus der Tabelle. Der.
#n schließt sich dieser Regelung an. An die Stelle des Auszugs aus der Tabelle tritt
ein Auszug aus dem von dem Schuldner eingereichten Gläubigerverzeichnisse oder
dessen Ergänzungen. Erforderlich ist, daß es sich um einen Gläubiger handelt, dessen
Forderung in dem Derzeichnis als „anerkannt“ vermerkt ist. Dieser Dermerk hat nach
&.4 Abs. 4 bei den Forderungen zu erfolgen, die in dem Vergleichstermine weder von
dem Schuldner noch von einem beteiligten Gläubiger noch von einer Aufsichtsperson.