936 Nachträge.
Zu Seile 249.
Bek. der Reichsbekleidungestelle über Abgabebescheinigungen vom
21. November 1916. (Reichsanzeiger Nr. 276.)
Zur Ausführung des § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Be-
zugsscheine vom 31. Oltober 1916 (R#l. 1218) und des & 7 Abs. 1 und 4 der ##sfüh=
rungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger
Nr. 258) wird folgendes bekanntgemacht:
j1. Diejenigen Behörden, die gemäß § 18 der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Web, Wirk= und Stlrickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom
10. Juni 1916 (Rl. 463) als zuständige Behörden im Sinne des § 15 derselben Be-
kanntmachung bestimmt worden sind, dürfen Gemeinden und gemeinnützigen Fürsorge.
vereinigungen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen geben, salls
diese Gemeinden oder gemeinnügigen Fürsorgevereinigungen sich diesen Behörden gegen-
über zur Einhallung der nachfolgenden Bedingungen schriftlich verpflichten. Die be-
treffenden Behörden sind berechligt, diese Genehmigung zu widerrufen. Bon diesem
Widerruf ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn die Gemeinden oder gemeinnutzigen
Fürsorgevereinigungen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Die betreffenden Behörden haben der Reichsbekleidungsstelle, Abteilung E für
Ersatzstofse, Berlin W 56, Markgrafenstraße 42, anzuzeigen, welchen Gemeinden oder
gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen sie diese Genehmigung erteilt oder entzogen haben.
Die den Gemeinden oder gemeinnnützigen Fürsorgevereinigungen aufzuerlependen
Bedingungen sind folgende:
a) Getragene Kleidungs= oder Wäschestücke dürsen diese Gemeinden oder gemein-
nützigen Fürsorgevereinigungen nur unentgeltlich erwerben und unentgelllich
nur an die Verbraucher und nur gegen Bezugsschein veräußern, entgeltlich da-
gegen nur an die demnächst von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden
Annahmestellen.
b) Sämlliche anderen bezugsscheinpflichtigen Web-, Wirk= und Strickwaren dürfen
diese Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen sowohl entgelt-
lich wie auch unentgeltlich nur gegen Bezeugsschein an die Verbraucher veräußern.
zu a) u. b) Für Behörden, auf welche die Vorschrift in Zisser 7 der Erläuterung IV der
Reichsbekleid ungsstelle vom 21. August 1916 Anwendung findet, gilt auch hier
die in dieser Vorschrift gewährte Erleichterung. Sie haben aber auch hier die
Verpflichtung, jede Abgabe eines bezugsscheinpflichtigen Gegenstandes der für
den Abnehmer zuständigen Aussertigungsstelle von Bezugsscheinen anzuzeigen.
e) Die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen müssen die Gewähr
übernehmen, daß von ihnen lediglich gebrauchsfähige Oberlleidungsstücke gegen
Abgabebescheinigung angenommen werden.
) Die Gemeinden oder gemeinnltzigen Fürsorgevereinigungen sind verpflichtet,
der Reichsbekleidungsstelle auf Anfordern ihren Bestand an gelragenen Kleidungs-
und Wäöschestücken anzugeben und diese bis zu einem Drittel des jeweiligen Be-
standes der Reichsbekleidungsstelle gegen Erstattung der Aufwendungen käuflich
zu überlassen. Uber die gehabten Aufwendungen entscheidet die Reichsbeklei-
dungsstelle endgültig.
2. Die Möglichkeit der entgeltlichen Abgabe von Oberkleidung wird durch eine dem-
nächst erscheinende Bekanntmachung geregelt werden.
3. Alle Anfragen in vorstehender Angelegenheit sind an die Reichsbekleidungsstelle
Abteilung E für Ersatzstoffe, Berlin W 56, Markgrafenstraße 42, zu richten. Dort können
auch Gemeinden und gemeinnützige Fürsorgevereinigungen, denen die Genehmigung zur
Erteilung von Abgabebescheinigungen von der zuständigen Behörde gegeben worden ist,
Abgabebescheinigungen bestellen.