Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Neue Fassung der Bek. über den Verkehr mil Webwaren. 939 
sung der Belannimachung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk-, Strick- und 
Schuhwaren nachslehend bekannt gemacht. 
Bekanntmachung Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und 
Schuhwaren. BVom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat solgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web., Wirk- 
und Strickwaren und den aus ihnen geferligten Erzeugnissen sowie an Schuhwaren wird 
eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) errichtel. 
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder zum Teil aus Leder, 
Web., Wirk= oder Strickwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen. 
§ 2. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe: 
1. den Vorrat an den im & 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht von der 
Heeres= und Marineverwallung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere 
für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; 
den Behörden, öfsenllichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen 
Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landes- 
zentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die im § 1 
bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; 
3. die Versorgung der Behörden mit Unisormstofsen für die bürgerlichen Beamien 
zu regeln; 
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstossen zu sördern. 
8 3. Die Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsableilung und eine 
Geschäftsabteilung. 
& 4. Die Verwalkungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der 
Vorstand bestehl aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertreienden Vor- 
sitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der 
Reichslanzier ernenn den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mit- 
glieder. 
§* 5. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichsbeklei- 
dungsstelle als Vorsitzenden, jünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern und je 
einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Würtlembergischen, Groß- 
herzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Lothringischen Regierungs- 
vertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach § 16 zu bildenden Ausschusses, 
zwei Verlreter des Deuischen Städletags, je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, 
des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegsausschusses für die deulsche Industrie, des 
Handwerkes, der Verbraucher und fünf weitere Vertreier; der Reichskanzler ernennt 
die Vertreter und ihre Sicklverlreter sowie einen Siellvertreter des Vorsitzenden. 
§*s 6. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durchfüh- 
rung der Bezugsüberwachung, gehört werden. « 
§7.Getvekbetrcibende,diemitdeninslbezeichnetenGegenständenGroßhandel 
treibenodchcllcidungsstückcimGroßbetriebeherstellen,diikicnnuraniolcheAbnehmet 
Waren liesern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbin- 
dung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Verträgen, die vor dem 
1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung auch dann gestatten, 
wenn einc dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht. 
Dic gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellung 
und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem Kunden 
einen sesten Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis für jeden Gegen- 
stand angegeben sind; diese Vorschrift sindet auf die Maßschneiderei und auf Musterkollek- 
lionen keine Anwendung. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Schuhwaren keine Anwendung. 
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