940 Nachträge.
5 8. Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im 3 1 bezeichneten Gegen-
ständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitze befindlichen
Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkaufspreise unter Zu.
grundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachung über Preisbeschrän.
kungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916 (RMl
214) vorgeschriebenen Preisen entsprechen.
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben
dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht veräußert
werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der ausgenommenen Waren
bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur eingesetzten Preisen
berechnet, veräußer! werden.
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides
betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des § 7 noch
soviel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel verarbeiten, als er zur Maß-
schneiderei benötigt.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen
Inventuren und der stattgehabten Berkaufe möglich ist.
Die Reichsbelleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur Auf-
stellung weiterer Invenluren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme erlassen. Sie
kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren
und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen.
Die Vorschriften des Abs. 1 bis 5 finden auf Schuhwaren keine Anwendung.
§ 9. Der Verkauf der im & 1 bezeichneten Gegenstände an die Berbraucher ist allen
Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegenständen be-
treiben.
5 ha. Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dücfen
enkgeltlich nur veräußert werden:
1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen,
2. von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personen und Stellen.
Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen nur die
behördlich zugelassenen Personen und Stellen gewerbsmäßig erwerben.
Die Reichsbekleidungsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit den in Abs. 1
bezelchneten Gegenständen erlassen. "
§ 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Ver-
broucher.
8 11. Wer mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Gewerbe treibt, darf diese
Gegenstände nur gegen einen von der zuständigen Behörde ausgesertigten Bezugsschein
an die Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Die Uberlassung zur
Benutzung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Tagen darf ohne Bezugsschein
erfolgen. Die Reichsbekleidungsstelle kann weilere Ausnahmen von der Vorschrift in Sat I
zulassen.
Der Gewerbetreibende darf den Preis erst nach Empfang des von der zuständigen
Behörde ausgefertigten Bezugsscheins ganz oder teilweise fordern oder annehmen.
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarsssall und nur auf Anlrag
erteilt. Der Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun.
Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für die
Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen
diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze aufän-
stellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
5 110. Es ist verboten, zu Zwecken des Wettbewerbes in Zeitungsanzeigen oder
anderen Belanntmachungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,