Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek über die Bewilligung von Zahlungsfrislen v. 7. August 1914/20. Mai 1915. §9 3. 51 
III. Die Sulässigkeit der Einstellung. 
1. Die Zulässigkeit der Einstellung in allen Vollstreckungsverfahren? 
a) In dem Verfahren zur Vollstreckung des Urteils eines Kaufmanns- oder 
Gewerbegerichts? 
a. Bejahend zu val. Bd. 1, 240. 
5#. Verneinend (zu vgl. Bd. 1, 240). 
Kallee, Gewusffm G. 21 166. Keine Einstellung der Vollstreckung aus Urteilen 
der Gewerbe= und Kaufmannsgerichte. 
(Unterabschnitt 2 in Bd. 1, 241.) 
3. Die Zulässigleit der Einstellung für alle Akte der Zwangsvollstreckung. 
(Unterabschnitt a bis d in Bd. 1, 242, 243.) 
e) Die Zwangsverwaltung. 
(Erläuterung a, 6 in Bd. 1, 243, 244.) 
y. Scholz, JW. 16 929. Eine nach der ZahlEr UO. zulässige Einstellungsanordnung 
ist auch die Einstellung der Zwangsverwaltung. Dies folgt daraus, daß § 5 Zahl Fr V. 
allgemein die Einstellung der „Zwangsvollstreckung“ zuläßt, ohne zwischen den einzelnen 
Vollstreckungsmitteln zu unterscheiden, und ferner daraus, daß die Einstellung der Zwangs- 
verwaltung nach dem Z VG. nicht als unzulässig anzusehen ist, wenn auch das Gesetz sie 
nicht erwähnt. Trotz der Einstellung, die eben auch hier nur eine einstweilige ist, bleibt, 
wie im Versteigerungsverfahren, die Beschlagnahme bestehen; auch bleibt der Verwalter 
im Amt. Doch dürfen Zahlungen auf die beizutreibende Forderung während der Dauer 
der Einstellung nicht erfolgen. 
4. Zulässigkeit der Einstellung schon vor Beginn der Zwangsvollstreckung? 
a) Bejahend (Erläuterung a bis 2c in Bd. 1, 244, 245). 
1. Scholz, IW. 16 929. Daß die Vollstreckung schon vor ihrem Beginn eingestellt 
werden kann, ist seit der Novelle v. 20. Mai 1915 in der Zahl FrBO. ausdrücklich ausge- 
sprochen. Die erfolgte Zustellung des Vollstreckungstitels ist hiernach jedenfalls nicht Vor- 
ausletzung der Einstellung. Dasselbe muß von der Erteilung der Klausel gelten 
(ebenso Nußbaum, JW. 15 1178; 16 1000). Denn nichts spricht dafür, daß die bereits 
vor Beginn der Vollstreckung zulässige Einstellung in einer Weise zeitlich beschränkt sein 
sollte, daß — man denke an die Mobiliarvollstreckung — dem Schuldner die Hinaus- 
schiebung des Vollstreckungsbeginns häufig tatsächlich unmöglich ist. Zutreffend sagt die 
Begründung zu der Novelle v. 20. Mai 1915: „Den praktischen Bedürfnissen entspricht 
es, die Einstellung zuzulassen, sobald ein vollstreckkarer Titel vorhanden und damit die 
Möglichkeit der Vollstreckung gegeben ist.“ Hiernach ist als Wille des Gesetzgebers anzusehen, 
daß sofort nach Erlaß des Vollstreckungstitels vom Schuldner das Vollstreckungsgericht 
angegangen werden kann. 
# JW. 16 514 (München I). Rechtlich belanglos ist es, daß die Gläubigerin bisher 
die Zwangsvollstreckung nur in das bewegliche und nicht auch in das unbewegliche Vermögen 
des Schuldners betrieben hat; denn der Umstand, daß eine Zwangsvollstreckung in das 
Vermögen des Schuldners bereits begonnen hat, bildet kein gesetzliches Erfordernis für 
deren Einstellung. 
IV. Ist eine einstweilige Einstellung zulässig ꝰ 
(Zu vgl. Bd. 1, 252.) 
— Hierzu ist jetzt zu vgl. Art. 1 2 VO. v. 18. Juni 1916 (REBl. 451), wonach vor 
der Entscheidung eine unanfechtbare vorläufige Anordnung erlassen werden kann. — 
86. 
41 — Der Abs. 3 dieses s ist geändert durch Art. 1 3 der VO. v. 8. Juni 1916 (RKBl. 
J. — 
4#
	        
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