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Durch die Wiederverwendung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und ge-
tragener Schuhwaren soll den breitesten Schichten der Bevölkerung die Möglichkeit ge-
geben werden, sich mit gebrauchssähiger, billiger Bekleidung zu versehen.
Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die getragenen Stücke zu bil-
ligem Preise angekauft werden, bei ihrer Wiederherstellung mit größter Sparsamkeit ver-
sahren und jedes noch irgendwie verwendbare Stück nach Möglichkeit ausgenützt wird.
Zusammenlegung von Kommunalverbänden.
§ 2. Auf Antrag können mehrere Kommunalverbände durch die Landeszentral-
behörden zwecks gemeinsamer Durchführung der Bewirtschaftung zu einem Wirtschafts.
bezirk verbunden werden. Diese Behörden können in solchen Fällen zugleich die näheren.
Bestimmungen darüber erlassen, wo Annahmestellen einzurichlen sind, wo die Bearbei-
tung der abgelieferten Stücke und wo deren Verkauf erfolgen soll und wie serner die
gegenseitige Verrechnung der zusammengeleglen Kommunalverbände untereinander zu
erfolgen hat.
Von jeder solchen Verbindung mehrerer Kommunalverbände zu einem gemeinsamen
Wirtschaftsbeziri ist der Reichsbekleidungsstelle sogleich Anzeige zu erstatten. Im Ver-
kehr mit der Reichsbekleidungsstelle tritt der gemeinsame Wirtschaftsbezirk an die Stelle
der einzelnen Kommunalverbände.
Ausstellung von Abgabebescheinigungen.
§ 3. Die Kommunalverbände haben die Befugnis, Abgabebescheinigungen zur
Erlangung der Bezugsscheine C und D zu erleilen. Sie können diese Befugnis auf die Siellen
oder Personen übertragen, deren sie sich zur Durchführung des Erwerbs gelragener Klei-
dungs- und Wäschestücke und getragener Schuhwaren bedienen.
(Bekanmmachung über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 5 3, Ausführungs-
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 5lf 7, Bekanntmachung
über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 5 2, Ausführungs-Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle vom 23. Dezember 1916 F 2).
Verfahren bei der Annahme getragener Kleidungs= und Wäschestücke,
Unisormen und Schuhwaren.
s4. Grundsähtzlich sind nur solche Kleidungs- und Wäschestücke anzunehmen, die sich
wieder zu gebrauchsfähigen Sachen, wenn auch unter Zuhilfenahme von Ersatzstücken
(Flicken usw.) herrichten lassen. Schuhwaren sind in jeder Beschaffenheit anzunehmen.
Die Annahme der gelragenen Kleidungs= und Wäschestücke sowie Schuhwaren er-
folgt grundsätzlich gegen Entgelt. Unentgeltlich angebotene Stücke können die Annahme-
stellen auch ohne Gewährung einer Entschädigung erwerben.
Führung eines Buches über die erworbenen Kleidungs-= und Wäschestücke
sowie Schuhwaren (Annahmebuch).
§5. Die Annahmestellen haben ein Buch zu führen, in das die entgeltlich und un-
entgeltlich erworbenen Kleidungs= und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren ein-
zutragen sind. Die Eintragung muß enthalten: die lausende Nummer der Eintragung,
den Tag der Annahme, Bezeichnung des abgelieferten Gegenstandes, den festgestellten
Preis, Namen und Wohnort des Veräußerers und den Tag des Ausganges.
Die Kommunalverbände können weitere Eintragungen vorschreiben.
Feststellung des Kaufpreises.
§ 6. Die Feststellung des für die abgelieferten Gegenstände zu zahlenden Preises
erfolgt im Wege der Abschätzung durch Sachverständige, die von den Kommunalverbänden
zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt unpartelüsch
und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wollen.
Der im Wege der Abschätung festgestellte Preis ist für den Veräußerer und den