Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

948 Nachträge. 
gestellten Preise des betreffenden Stückes nur die sämllichen ihnen entstandenen Aus- 
lagen hinzurechnen. 
Übergibt der Kommunalverband den Verkauf einem Pribatbetrieb, so hat er einen 
angemessenen Zuschlag festzusetzen, der dem Verkäufer zur Deckung seiner Unkosten und 
als Verdienst zugebilligt werden soll. Der Verkäufer darf beim Verkauf den aus Ein. 
kaufspreis und vorstehendem Zuschlag bestehenden Verkaufspreis nicht überschreiten. 
Führung eines Buches über die veräußerten Kleidungs= und Wäschestücke 
und Schuhwaren (Abgabebuch). 
§ 11. Die Verkaufsstellen haben ein Buch zu führen (Abgabebuch), in das der Ver- 
kauf der Stücke einzutragen ist. Die Eintragung muß enthalten: die laufende Nummer 
der Eintragung, den Tag des Einganges des Stückes bei der Verkaufsstelle, die nähere 
Bezeichnung des Stückes in Ubereinstimmung mit den Warengattungen der Vestands- 
meldebogen (bgl. 5| 13), den Verkaufspreis, den Tag des Ausganges sowie Name und Wohn- 
ort des Erwerbers. 
Die Kommunalverbände sind berechtigt, weitere Eintragungen vorzuschreiben. 
Preiszettel. 
§ 12. Jedes zur Veräußerung bestimmie Slück ist mit einem Preiszettel zu ver- 
sehen, der die Aufschrift trägt „Reichsbekleidungsstelle, behördlich festgesetzter Verkaufs- 
preis“. Darunter ist in deutlich lesbarer Schrift der Verkaufzpreis und die Nummer, 
unter der das Stück im Abgabebuch eingetragen ist, anzugeben und das zu verkaufende 
Stück in Ubereinstimmung mit den Warengattungen der Bestandmeldebogen zu be- 
zeichnen (vgl. 3 13). 
Weilere Zusähe auf dem Preiszettel, insbesondere Angabe des Kommunalverbandes, 
sind unzulässig. 
Die Preiszellel dürfen vor der Veräußerung an den Verbraucher von dem Stück 
nicht entfernt werden. Sie sind vor der Abgabe des Stückes abzutrennen und sorgfältig 
aufzubewahren. 
Bestandsmeldungen. 
* 13. Um der Reichsbekleidungsstelle eine Ubersicht über die vorhandenen Bestände 
an getragenen verkaufsfertigen Kleidungs= und Wäschestücken und Schuhwaren zu geben 
und sie in die Möglichkeit zu versetzen, einen Ausgleich in den Beständen verschiedener 
Bezirke herbeizuführen, haben die Kommunalverbände am 1. eines jeden Monass eine 
buchmäßige Bestandsaufnahme der zur Veräußerung bereitstehenden Stücke zu machen 
und den festgestellten Bestand spätestens am 5. Tage nach diesem Termin der Statistischen 
Abteilung (F) der Reichsbelleidungsstelle auf besonderen, von der Reichsbekleidungsstelle 
vorgeschriebenen Meldebogen anzuzeigen. 
Die 1. Bestandsaufnahme hat am 1. Februar 1917 zu erfolgen. 
Die vorgeschriebenen Bestandsmeldebogen sind von der Statistischen Abteilung (T) 
der Reichsbekleidungsstelle gegen Entgelt zu beziehen. 
Buchführung. 
s14. Die Kommunalverbände haben, abgesehen von dem Annahme= und Ab- 
gabebuch, durch Führung geeigneter Verzeichnisse oder Bücher, dafür Sorge zu tragen, 
daß sie den Verbleib der von ihnen erworbenen Slücke, die durch die Desinfektion, die 
Verarbeitung und den Verkauf entstandenen Unkosten, sowie den aus dem Verkauf der 
Stücke und der Abfälle erzielten Gewinn genau nachweisen können. 
Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des gewerbsmäßigen Allkleider-= 
handels. 
6 15. Gewerbetreibende, die mil gelragenen Kleidungs= und Wäschestücken und 
gelragenen Schuhwaren Großhandel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in ihrem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.