Getragene Kleider, Wäsche und Schuhe. 949
Besitz befindlichen getragenen Kleidungs= und Wäöschestücke und Schuhwaren bis zum
31. Januar 1917 an gewerbsmäßige Kleinhändler entgeltlich veräußern.
Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen
Schuhwaren Kleinhandel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in ihrem Besig be-
sindlichen und die auf Grund des vorstehenden Absatzes von ihnen erworbenen getragenen
Kleidungs= und Wäschestücke und Schuhwaren bis zum 28. Februar 1917 an Verbraucher
entgeltlich veräußern. Die Veräußerung darf nur gegen Bezugsschein erfolgen; ausge-
nommer hiervon sind solche Stücke, die in nicht getragenem Zustande der Bezugsscheins-
pflicht nicht unterliegen würden.
Nach Ablauf der in Absaß 1 und 2 festgesetzten Fristen können Groß= und Klein-
händler die dann noch in ihrem Besih besindlichen getragenen Kleidungs= und Wäsche-
stücke und getragenen Schuhwaren an die von den Kommunalberbänden eingerichteten
Annahmestellen veräußern. Die Festsetzung des Kaufpreises erfolgt durch Schätzung
gemäß § 6 dieser Ausführungsbestimmungen.
Unbeschränkte örtliche Zuständigkeit der Annahme und Verkaufsstellen.
6 16. Wer getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren ver-
dußern will, ist berechtigt, sie bei jeder auch außerhalb seines Wohnsitzes oder Aufenthalts-
ortes liegenden Annahmestelle abzuliefern. Die Annahmestellen sind verpflichtet ge-
tragene Stücke auch von Personen, die außerhalb des diese Annahmestelle beaussichligen-
den Kommunalberbandes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, zu dem ord-
nungsgemäß fesigestellten Preis abzunehmen und auf Verlangen die vorgeschriebene
Abgabebescheinigung zu erteilen.
Diese Vorschriften finden auf die Verkaufsstellen sinngemäße Anwendung.
Strafbestimmungen.
5 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 3 10 Absatz 4 Satz 2 und des
§ 12 werden nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 der Bekauntmachung über die Regelung des Verkehrs
10. Juni Z 4% %
25. Dezember 1916 bestraft. Auch haben
die Zuwiderhandelnden nach § 15 derselben Bekanntmachung die Schließung ihrer Be-
triebe zu gewärtigen.
mil Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom
Inkrafttreien.
& 18. Diese Bekannimachung tritt am 27. Dezember 1916 in Krail.
Richtlinien?) der Neichobekleidungestelle für die Durchführung des
Erwerbs, der Verarbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs-=
und Thäschestücke, Uniformen und Schuhwaren.
(Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 2 S. 12.)
Nach § 5 der Bekannimachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und
Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 hat die Reichsbe-
kleidungsstelle neben den Ausführungsbestimmungen, zu deren Beachtung die Kom-
munalverbände verpflichtet sind, noch Richtlinien bekannt zu geben. Durch diese Richtlinien
sollen den Kommunalverbänden über die Ausführungsbestimmungen hinaus Vorschläge
gemacht und Ratschläge erteilt werden, deren sie sich bei Einrichtung und Durchführung
des aus dem Erwerb, der Bearbeitung und der Veräußerung getragener Kleidungs= und
Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren entstehenden gesamten Betriebes bedienen
können. Eine bindende Verpflichtung soll ihnen dagegen durch die Richtlinien nicht auf-
erlegt werden.
I. Allgemeines.
Da die Durchführung des Erwerbs, der Bearbeitung und der Veräußerung ge-
tragener Kleidungs-- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren in erster Linie den
*) Die Anlagen sind hier nicht mit abgedruckt.