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Zweck verfolgt, auf diesem Wege für weite Kreise der Bevölkerung gebrauchsfähige und
wohlfeile Bekleidung zu gewinnen, so ergibt sich hieraus ohne weiteres, daß die Kom-
munalverbände die ihnen hiermit gestellten Aufgaben und den daraus sich ergebenden
gesamten Betrieb möglichst nach kaufmännischen Gesichlspunkten werden einrichten müssen,
wenn der wirtschaftliche Zweck der gesetzlichen Maßnahmen erreicht werden soll. Diese
Forderung wird sich um so dringender geltend machen, je größer der als Unternehmer zu
betrachtende Kommunalverband ist und um so ausgedehnteren Umfang damit der von
ihm eingerichlele Wirlschaftsbetrieb einnehmen wird.
Daraus ergibt sich, vor allem mit Rücksicht auf den herrschenden Mangel an Beamten.
personal, ohne weiteres die Notwendigkeit, kaufmännische und fachmännische Kreise in
möglichst weitem Umfange ehrenamtlich oder gegen Verglitung bei der Durchführung
heranzuziehen. Weiter muß es unter Berücksichligung gerade vieser Umstände besonders
empfehlenswert erscheinen, bestehende Fürsorgeeinrichtungen, die sich bereits mit ähn-
lichen Aufgaben befaßt haben, zu beauftragen und ihnen die Möglichleit zu geben, ihren
Betrieb nötigenfalls den gesetzlichen Vorschriften entsprechend umzugestalten und zu
crweitern.
Kleinere Kommunalverbände, besonders solche mil überwiegend ländlicher Be-
völkerung, werden zweckmäßig die Zusammenlegung mit benachbarten Kommunalver-=
bänden zu einem gemeinsamen Wirtschaftsbezirt beantragen; nach Möglichkeit werden
sie sich einer in erreichbarer Nähe liegenden größeren Stadt anschließen, da anzunchmen
ist, daß in dieser die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verarbeitung der abgelieferlen
Slücke sich wirtschafllicher durchführen laßt als in leineren ländlichen Gemeinden.
II. Annahme der getragenen Kleidungs= und Wöäschestücke, Unisormen und Schuhwaren.
1. Einrichlung der Annahmestellen.
Die Annahmestellen sollen innerhalb der einzelnen Kommunalverbände in solcher
Zahl errichtet werden, daß die Bevölkerung sie ohne allzu großen Zeilverlust erreichen
kann. In größeren Städten ist auch zu bedeulen, daß bei Vorhandensein nur weniger
Annahmestellen die Gefahr zu großen Andranges besteht, wodurch sich die Absertigung
naturgemäß verzögern und der Anreiz zur Ablieferung vermindern würde. Andererseits
wird bei der Einrichtung einer zu großen Zahl von Annahmestellen die Gefahr bestehen,
daß die Ubersicht und die Beaufsichtigung des gesamten Betriebes hierunter leiden könnte.
In größeren Städten sollen die Annahmestellen während des ganzen Tages geöffnet
sein; aber auch in kleineren Ortschaften sind die Stunden, in denen sie dem Verkehr ge-
öffnet sind, nicht zu sehr zu beschränken. Die Dienststunden der Annahmestellen sollen
öffentlich bekannt gegeben werden. Wenn man ferner berücksichtigt, daß es sich um eine
freiwillige, nicht um eine zwangsweise Abgabe von getragenen Kleidungs= und Wäsche-
stücken, Uniformen und Schuhwaren handelt, so wird ein Hinweis darauf angebracht sein,
daß das in den Annahmestellen tälige Personal der Bevölkcrung in angemessener Weise
entgegenkommt.
Zweckmäßig für den ganzen Betrieb wird ces stels sein, wenn die Kommunalverbände
die Annahmestellen in eigene Verwaltung übernehmen. Die erforderliche Einrichtung
der Räumlichkeiten (Kleiderständer, Bügel usw.) wird sich in den meisten Fällen mietweise
beschaffen lassen.
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht dagegen, mit der Annahme der getragenen
Kleidungs= und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren Privatbetriebe zu betrauen.
Diesen ist dann die Verpflichtung auszuerlegen, das vorgeschriebene Annahmebuch ord-
nungsmäßig zu führen und elwa verlangte Abgabebescheinigungen vorschriftsmäßig aus-
zufüllen. Der Entwurf eines Annahmebuches befindet sich unter den gleichzeitig ver:
öffen klichten „Vordrucken mit Erklärungen“. Anlage A.
Die solchen Geschäflen für ihre Mühewaltung zu gewährende Entschädigung soll
im voraus festgesetzt und so bemessen sein, daß dadurch die allgemeinen Unkosten nicht
wesentlich erhöht werden.