Getragene Kleider, Wäsche und Schuhe. 951
2. Ankauf.
Die Eröffnung der Annahmestellen soll umgehend öffentlich bekannt gegeben und
gleichzeitig das Interesse der Bevölkerung zur Ablieferung in gceigneter Weise geweckt
werden. Hinweise in der Orlspresse auf den Zweck der Einrichlung, und daß es vaterlän-
dische Pflicht ist, alte nicht durchaus nolwendige getragene Kleidung und Wäsche, Uni-
sormen und Schuhwaren abzuliefern, werden angeraten. Es kann zugleich erwähnt werden,
daß für die abgelieferten Kleidungsstücke ein angemessenes Entgelt gezahlt wird, da die
Feststellung des Preises im Wege der Abschätzung durch fachkundige Personen erfolgt.
Wichtig ist außerdem, zugleich bekannt zu geben, daß der auf diese Weise festgestellte Kauf-
preis für den Veräußerer und den Kommunalrerband bindend ist.
Die Ablieferung von gelragenen Sachen durch Beauftragte ist zuzulassen, auch
sollten getragene Sachen bei entsprechendem Antrag aus den Wohnungen abgeholt werden.
Zusendung durch die Post ist überall zuzulassen.
Ob weiter- noch vertrauenswürdige Personen dami“ beauftragt werden sollen, die
Bevölkerung in der Wohnung aufzusuchen und sie dort zur Ablieferung getragener Klei-
dungs- und Wäschestücke, Unisormen und Schuhwaren zu veranlassen, muß nach Lage
der örtlichen Verhältnisse entschicden werden. Hierbei könnte zuverlässigen Personen
aus Althändlerkreisen Gelegenheit zum Verdienst geboten werden.
3. Annahntc.
Die Anstellung oder Zuziehung fachmännisch geschulier Personen erscheint geboten,
damit sofort bei dem Angebot von gelragenen Kleidungs= und Wäschestücken und Schuh-
waren festgestellt werden kann, ob sie noch verwendbar sind oder nicht. Um den Verbleib
cines Slückes jederzeit feststellen zu können, soll jedes Stück sofort bei der Annahme mit
einem dauerhaften Etikett versehen werden; am besten wird ein weißer Stossstreifen an
das Stück genäht, der durch die Desinsektion und die weitere Behandlung nicht abgelöst
wird. Auf dem Etikett wird mit unauslöschbarer Tinte die in den nachfolgenden „Vor-
drucken mit Erklärungen“ vorgeschriebene Nummer verzeichnet. Dieser Stoffstreifen ist
erst zu entfernen, wenn das Stück zum Verkauf gestellt werden soll und daher mit dem
vorgeschriebenen Preiszeitel versehen wird.
Die Annahme völlig unbrauchbarer Kleidungs= und Wäschestücke (Lumpen) ist aus-
zuschließen, da die Sammlung von Lumpen durch die von der Kriegsrohstoff-Abteilung
des Kriegsministeriums beauftragten Sortierbetriebe ersolgt. Dagegen ist von Schuhwerk
jedes noch so abgekragene oder zerrissene Stück anzunehmen, da die Sammlung aller Alt-
lederabfälle im Inleresse einer Streckung der vorhandenen Ledervorräte notwendig er-
scheint.
4. Abgabebescheinigung.
Um die Ausgabe von Abgabebescheinigungen zur Erlangung von Bezugsscheinen
C oder D überwachen zu können, ist es unerläßlich, sofort bei Ablieferung der Stücke fest.
zustellen, ob eine Abgabebescheinigung verlangt wird oder nicht. Die verlangten Abgabe-
bescheinigungen sollen ebenfalls sofort ausgesertigt und ausgehändigt werden, wenn die
Voraussetzungen dafür vorliegen.
5. Abschätzung.
Mit der Abschätzung dürfen nur fachkundige Personen betraut werden. Da der
durch Schägzer festgestellte Preis für beide Parleien bindend ist, sollte die Abschätzung in
der Regel nicht durch eine Person sondern durch mehrere gemeinschafllich erfolgen. In
diesem Falle den Schätzern weitere Anweisungen zu geben, muß dem Kommunalverband
überlassen bleiben. Zuverlässige Personen aus Allhändlerkreisen sollen als Schäher heran-
gezogen werden. Die Schätzer werden zweckmäßigerweise sämtliche abgelieferlen Klei-
dungs- und Wäschestücke in die drei Klassen „Gut erhallen“, „Mitlelmäßig erhalten“,
„Schlecht erhalten“ einteilen. Innerhalb dieser Klassen empfiehlt es sich, für die einzelnen
Arten von Beklleidungsstücken Höchstpreise sestzulegen, an die die Schätzer gebunden sind.