Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. 77
d) Zuchtschafböcke, Schafbocklämmer und Ziegenböcke: 2 Zeutner für jedes Tier.
In Betricben, denen Gerste aus der ihnen nach den früher geltenden.
Bestimmungen zustehenden Menge abzunehmen ist, kann dem Erzeuger für
desonders schwere Zugtiere, wenn es zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft
unbedingt notwendig ist, bis zu je 100 kg Hafer oder, wo dieser nicht in ge-
nügender Menge vorhanden ist, statt dessen die gleiche Menge Gerste belassen
werden.
2. als Saatgut 3 Zeutner für das Hektar der Anbaufläche, soweit nicht durch be-
sondere Genehmigung ein höherer Sag zugelassen ist.
D. bei Hülsenfrüchten:
1. zur Ernährung der Selbstversorger 5 Pfund für jede Person:
2. als Saatgut bei großen Viktoriaerbsen und Ackerbohnen 6 Zentner für das Hektar,
bei allen Üübrigen Hülsensrüchten 4 Zentner für das Hektar der im Wirtschaftsjahr 1916
debauten Fläche, außerdem die von der Reichshülsenfruchtstelle ausdrücklich zwecks Ver-
größerung der Anbaufläche freigegebenen Mengen.
II. Außerdem bleibt von der Inanspruchnahme ausgenommen anerkanntes Saat-
gut, sowie Saatgetreide, das zu Saatzwecken in Wirtschaften gezogen worden ist, die
sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide be-
faßt haben, ferner Hülsensrüchte, die zu Saatzwecken von der Reichshülsenfruchtstelle
freigegeben sind.
## 3. I. Zur Feststellung und zur Erfassung der in Anspruch genommenen Vorräte
werden Ausschlsse gebildet.
II. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind befugt, alle Räume und Ortlichkeiten zu
betreten, wo Vorräte der im 5# 1 bezeichneten Art verwahrt sein können, und daselbst alle
Handlungen vorzunehmen, die zur Ermittlung der Vorräte und zur Feststellung der ab-
lieferungspflichtigen Mengen erforderlich siud.
III. Wer Vorräte der im §& 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet,
den Mitgliedern des Ausschusses jede zur Ermittlung der Vorräte und zur Feststellung der
abzuliesernden Menge verlangte Auslunft zu geben und darauf bezügliche Aufzeichnungen
vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung haben alle in solchen Betrieben beschäftigten Per-
sonen einschließlich der Familienangchörigen.
& 4. Die nach §s# 1, 2 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonde-
rung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, in dem sie
lagern, soweit sie nicht freiwillig abgeliefert werden.
Der Erzeuger ist verpflichiet, die Vorräte bis zur Übernahme zu verwahren und
pfleglich zu behandeln.
§ 5. Vorräte, die verheinnicht oder verschwiegen werden, verfallen ohne Entschädi-
guns zugunsten des Kommunalverbandes, in dem sie lagern. Über Streitigkeiten ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
86. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Mitglieder der Ausschüsse an der Vor-
nahme der im § 3 vorgeschriebenen Feststellungen und Ermittlungen zu verhindern sucht,
die nach §# 3 erforderte Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtig oder unvollständig
erteilt oder Vorräte der im § 1 bezeichneten Art verheimlicht oder der ihm nach §s 4 obliegen-
den Verovflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt.
§ 7. Die Vorschrift im 3 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Brot-
Vetreide vom 24. Juli 1916 (Rl. 820) wird aufgehoben.
§ . Die Ersassung der in Anspruch genommenen Mengen obliegt den Kommunal-=
verbänden nach näherer Anweisung der Landeszentralbehörden.
§s 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 124. 3.1 in Kraft.