80 4. Verwerlung der Nohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
VI. Verbrauchsregelung. (5#5 56—68)
1. Allgemeine Vorschriften. (§& 56—61)
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger. (& 62 und 63)
3. Durchführung der Verbrauchsregelung. (K 64—68)
VII. Ausführungsvorschriften. (ss 69—72)
VIII. Übergangsvorschriften. (§5 73—77)
IX. Schluß= und Strafvorschriften. (I# 78—82)
I. Beschlagnahme.
§ 1. Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten
gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlag-
nahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind:
Roggen,
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,
Gersle,
Hafer,
Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken),
Bohnen, einschließlich Ackerbohnen,
Linsen,
Wicken,
Buchweizen,
Hirse.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch aus den Halm und die aus den beschlagnahmten
Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken,
Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Be-
schlagnahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleic gilt § 55.
Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind als frisches Gemilse geerntete Erbsen
und Bohnen, cinschließlich Peluschken und Ackerbohnen. Für Günkern gilt 9.
3 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Früchte: alle Früchte der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Arten,
Getreider Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste und
Hafer,
Brotgetreide: Noggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, auch
in Mischung mit Gerste,
Hülsensrüchte: Erbsen, einschließlich Peluschten, Bohnen, einschließlich Ackerbohnen,
Linsen und Wicken.
§ 3. An den beschlagnahmien Vorräten dürsen Veränderungen nur mit Zustin-
mung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden,
soweit sich nicht aus den #W 4 bis 10, 28 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts-
Leschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung
zu solchen Verfsügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes in
den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft
der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme
an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Versender und der Empfänger
haben die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge beiden
Kommunalverbänden anzuzeigen. Die Frist beginnt für den Versender mit der Absendung,
für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte.
Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen Kom-
munalverbandes gebracht, so hat dieser dic Rechte und Pflichten des Kommunalverbandes,
für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommunalverband auszu-