82 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Hiervon dürfen sie zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf insgesamt bis zu drei
Kilogramm verwenden. «
Die Unternehmer haben die hergestellten Mengen unverzüglich, spätestens bis zum
15. August 1917, dem Kommunalverband anzuzeigen. In der Anzeige sind die Anzal
der Selbstversorger und die für diese nach Abs. 1 Satz 3 beanspruchten Mengen anzugeben.
§ 10. Troßb der Beschlagnahme dürsen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe-
selbstgebautes Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), mit Ausnahme von Mischungen, die
nur aus Brotgetreide bestehen, vor der Reise als Grünfutter im eigenen Betriebe ver-
wenden.
§ 11. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigenlumserwerbe durch-
die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt
sind, mit der Enteignung, der Verfallerklärung (5 70), einer nach &8 7 bis 10 zugelassenen
oder einer von dem Kommunalverbande genehmigten Verwendung.
Wer im Auftrag der Reichsgetreidestelle, eines Kommunalverbandes oder einei-
Gemeinde Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, aufzubewahren,
zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die
Borräte abschließen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftrag.
geber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist.
5 12. Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8 1 bis 11 ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
II. Reichsgetreidestelle.
§ 13. Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und ciner
Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler.
§ 14. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Diret.
torium und einem Kuratorium.
Das Direktorium besteht aus einem Vorsipenden, einem oder mehreren stellvertreten-
den Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler er-
nennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar
unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar
außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußischen,
zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württember-
gischen, einem Großherzoglich Vadischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Groß-
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzog-
lich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächligten.
Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen
Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreler der Landwirtschaft,
von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Ver-
treter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§s 15. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direk.
toriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig ordentlichen
Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Landwirt-
schaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte ent-
fallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen
Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet.
Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestel-
lung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
§8 16. Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für die Zeil