Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 83 
dis zum 15. September 1918 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Ver- 
waltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Ge- 
schäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§ 17) 
die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. 
§ 17. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kura- 
toriums insbesondere festzusetzen, · 
a)welcheMehlmengetäglichaufdenKopfderverfokgungsbcrechtigtenBevölke- 
rung verbraucht werden darf; 
b) welche Rücklage aufzusammeln ist; 
e) ob und in welchem Umfang Betrieben, die Früchte oder daraus hergestellte Er- 
zeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe in diesem Sinne gelten 
nicht Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien (53 57), ferner Brauereien und 
Mälzereien; 
d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine Zidilbe- 
völkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Saatgut von Brotgetreide 
für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der Bedarfs- 
anteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 
e) welche und wieviel Früchte aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern 
sind und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen gelten nur als 
Mindestmengen; 
f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraussetzungen die Reichs- 
getreidestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere Hinterkorn, 
zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen; 
g) bis zu welchem Mindestsatze Getreide, das zur menschlichen Ernährung bestimmt 
ist, auszumahlen ist; . 
h) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwendet werden soll. 
Die Festsetzungen zu a und c bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. Der Reichs- 
kanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ablieferungspflicht (e). 
Das Direktorium lann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen. 
Das Direktorium tann für bestimmte Mühlen, die zum Ausmahlen des Getreides 
bis zu den nach Abs. 1 # festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, aus besonderen Grün- 
den eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte 
Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle 
beim Mahlen zulassen oder vorschreiben. 
§ 18. Das Direktorium stellt auf Grund der Fesistellungen nach § 17 Abs. 1c die 
Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarbeitung der Früchte und der daraus 
hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium kann Vorschriften 
für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse sowie für die Überwachung der Be- 
triebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen. 
Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft 
über ihre Betriebsverhältnisse zu erteilen. 
§ 19. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen 
Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere: 
a) für den Erwerb sowie dic rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung 
der an sie abzuliefernden Früchte zu sorgen; 
b) die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beanspruchten 
Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere Mehl, durch Ver- 
mittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern; 
Jch den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liesern; 
d) den Kommunalverbänden die ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen 
Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden Mengen an sonstigen 
Früchten rechtzeitig zu liefern; : 
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