Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

86 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
weisungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über ihre Tätigkeit Bericht zu er- 
statten. - 
§29.DerKomnumalvctbanderhältfürseineTätigkeitnachden§§4,21-25-2 
von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des Reichskanzlers 
aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiervon den Gemeinden für ihre Hilfs- 
tätigkeit Vergütungen zu gewähren, über deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde 
im Streitfall endgültig entscheidet. 
Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für beschleunigte 
oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle 
zu verteilen. 
§ 30. Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an 
Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern. 
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände. 
§ 31. Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Vrotgetreide nach den Erfah- 
rungen der Erntejahre 1915 und 1916 voraussichtlich zur Versorgung seiner Bevölkerung 
bis zum 15. Mai 1918 ausreicht, hat der Landeszentralbehörde bis zum 5. Juli 1917 zu 
erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfs- 
anteils (& 17 Abs. 1) selbst wirtschaften will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleich- 
zeitig nachzuweisen, daß er zur Durchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere zur ge- 
eigneten Beschaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Lage 
ist, sowie daß er den Vorschriften der §## 58, 63 genügt. 
Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 20. Juli 1917 die 
Kommunalverbände mitzuteilen, die sic als Selbstwirtschafter auerkennen will. Die Reichs. 
getreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehörde bis zum 5. August 
1917 Einspruch erheben. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 
15. August 1917 mitzuteilen, welche Kommunalverbände sic endgültig als Selbstwirtschafter 
anerkannt hat. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft er- 
worbene (& 32) oder das ihnen von der Reichsgetreidestellc angewiesene (§s 33 Abs. 2) Brot- 
getreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen lassen. 
Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehl- 
bedars eines Monats nicht übersteigen. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen nach den 
von der Reichsgetreidestelle ausgestellten Grundsätzen abzuschließen und dieser auf Ver- 
langen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle 
von den Grundsägen abweichen, sind nichtig. 
Stellt sich heraus, daß cein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbst- 
wirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirt- 
schaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kaunn bei der Landeszentralbehörde die Ent- 
ziehung beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dem Antrag nicht stattgeben will, 
entscheidet der Reichskanzler. 
§ 32. Selbstwirtschafteude Kommunalverbände können die für sie beschlagnahmten 
Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle 
nach deren Geschäftsbediugungen liefern (Selbstlieferung). Die Selbstlieferung hat sich 
auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken. Die selbstliefern- 
den Kommunalberbände haben eine laufmännisch eingerichitete Geschäftsstelle zu unter- 
halten und für den Erwerb der Früchte mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen. 
Die Anzahl der Kommissionäre ist auf Verlangen der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. 
5 28 Abs. 2 findet Anwendung. Die Verträge mit den Kommissionären sind nach den 
von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen 
vorzulegen. Verträge, dic ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von den 
Grundsätzen abweichen, sind nichtig. Der Reichsgctreidestelle ist wöchentlich nach einem
	        
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