Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 87
von ihr festgestellten Bordruck eine genaue Nachweisung der eingekauften Mengen ein-
usenden.
Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten Mengen zahlt,
sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Einkauf in unmittelbarem Verkehre
mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die der Kommunalverband zur Durch-
führung seiner Solbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zuschläge zu
zaylen, die die Reichsgetreidestelle dem Kommnnalverbande für die an sie abgelieferten
Mongen bezahlt.
Die Reichsgctreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume
die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes nötigen Mengen
an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann
dir Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brotgetreide aus den für die Selbstwirtschaft
vestimmten Vorräten nach ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen
sobald wic möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für den
Kommunalverband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können.
SEitellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach Abs. 1
die 3 obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, so kann die Reichsgetreidestelle ihm das
Recht der Selbstlieferung entziehen.
§ 33. Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Selbst-
lieserung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder der Selbst-
wirtschaft entzogen, so bestellt dic Rcichsgetreidestelle für seinen Bezirk Kommissionäre
nach # 28.
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der Selbst-
lieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist die Reichs-
getreidestelle dic ihm für die versorgungsberechtigte Bevöllerung zustehenden Mengen
an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an. Die Abnahme und Be-
zahlung der Mengen sowic die Zahlung der den Kommissionären zustehenden Bergütungen
lieat dem Kommunalverband ob.
§ 34. Joeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das
zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht.
§ 35. Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschäftsbedingungen:
#) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie
möglich zurückzuliefern;
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern;
Tc) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung behilflich zu sein;
() bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräte sowie bei der
Geldbeschaffung behilflich zu sein.
3J. Aufgaben der Gemeinden.
§ 36. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten Früchte
wweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner dafür zu sorgen,
daß die deschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig
bohandelt werden.
Auf Verlangen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur Ernte, zur Er-
dhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der Vorräte erforderlichen Ar-
deiten auf Kosten des Verpflichteten (§ 5 Abs. 1) vorzunehmen.
5 37. Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts zu
uberwachen. Die nach der Beslellung Übriggebliebenen Mengen hat sie den Kommunal=
verbande zwecks Ablieferung anzumelden.
8 38. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk abzuliefernden
Früchte der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines selbst-