88 4. Verwertung der Rohstossfe usw. I. Brotgetrelde und Mehl.
liesernden Kommunalverbandes liegt (s 32), dem Kommunalverbande zur Versügung
gestellt werden.
Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalverbandes die Ablieferung
zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen.
Auf Verlangen des Kommunalverbandes hat sie nach dessen Anweisungen für die im
Gemeindebezirke gelcgenen landwirtschafllichen Betricbe Wirtschaftskarten zu fübren
6 25).
§ 39. Die Gemeinde haftet dafür, daß dic nach §s 23 Abs. 2 ihr oder ihren landwirt-
schaftlichen Betrieben zur Lieserung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung
gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirt-
schaftlichen Betriebe umlegen.
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfügbaren Mengen hat
die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kommunalverband anzumelden.
§ 40. Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kom-
munalverband von seiner Besugnis nach # 24 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu
verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirtschaft-
lichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betrossen werden, die ihre Ab-
lieserungspslicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann innerhalb ihrer Verteilungs-
befugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Betrieben gegenüber ein-
schränken oder einstellen.
§s 41. Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach #5 37, 38 von dem Kommunal=
verbande gemäß der Vorschrift im § 29 Abs. 1 Satz 2 entschädigt.
IV. Enteignung.
§ 42. Das Eigenlum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Autrag durch An-
ordnung der zuständigen Behörde auf die Reicksgetreidestelle oder den von dieser bezeich-
neten Kommunalverband übertragen werden (Entcignung). Der Antrag wird von der
Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, gestellt.
* 43. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung fest-
zustellen, welche Vorräte sie nach den §§ 7, 8, 9 für die Zeit bis zum 15. September 1918
zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Bestellung verwenden dürfen.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betricbe ist ferner das in ihrem Betriebe-
gewachsene Saatgut sestzuslellen, soweit sie nach den gemäß §*# 8 erlassenen Bestimmungen
allgemein zur Veräußerung von Saatgut berechtigt sind.
Diese Vorräte sowie die Vorräle nach § 23 Abs. 3 sind auszusondern und von der
Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme
nicht frei.
Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers ausge-
sprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich die Aus-
sonderung gemäß Abs. 3 vorzunehmen und dic ausgesonderten Mengen, vorbehaltlich der
Vorschrift im §s 69 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. Mit der Rückgabe fallen sie
wieder unter die Beschlagnahme.
§5 44. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder cines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im
ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im
letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabc des amtlichen Blattes, in dem die
Anordnung amtlich verössentlicht wird.
35. Der Erwerber hat für dic überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis.
zu zahlen.
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise sestgesetzt sind, wird der lbernahmepreis
unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowle der
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der