Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgeireideordnung für die Ernte 1917. 93 
Reichsgetreidestelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. 
llber den Einspruch entscheidet der Reichslanzler. 
VIII. Abergangsvorschriften. 
§& 73. Folgende Verordnungen treten mit Beginn des 16. August 1917 mit der 
Maßgabe der ## 74 bis 77 außer Kraft: 
1. Berordunng über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Juni 1915 (RGBl. 
379); 
2. Vererdumg über Brotgetreide und Mcehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 
1916 (RGl. 613) in der Fasiung ver Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (RGBl. 
782); 
3. ger,rdnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rl. 659) 
in der Fassung der Belanntmachung vom 24. Juli 1916 (Rl. 800);, 
4. Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 
1916 vom 1. Dezember 1916 (RöBl. 1313); 
5. Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rel. 666) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Rl. 811); 
6. Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (R#l. 621) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Rl. 846); 
7. Artikel I, II, IV der Verordnung über Hülsenfrichte vom 14. Dezember 1916 
(RGBl. 1360); 
8. Verordnung über Hülsenfrüchte vom 23. März 1917 (Rl. 267); 
9. Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni und 14. September 1916 
(Roe#l. 625, 1031); 
10. Verordnung über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Re#l. 649). 
Mit dem gleichen Zeitpunkt treten, vorbehaltlich der Vorschrift im & 74, die zur 
Ausführung dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen außer Kraft. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß einzelne Vorschriften dieser Verordnungen 
früher außer Kraft treten. 
§ 74. Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden oder Gemeinden 
auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Januar 1915, 28. Juni 1915 
und 29. Juni 1916 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben in Kraft; soweit 
sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. 
August 1917 zu ändern oder zu ergänzen. 
§ 75. Wer mit dem Beginne des 16. August 1917 Vorräte früherer Ernten an 
Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl ge- 
mischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein oder mit anderen Nahrungs- 
oder Futtermitteln gemischl, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunal= 
verbande des Lagerungsorts bis zum 20. August 1917, getrennt nach Arten und Eigen- 
tümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empsänger 
unverzüglich nach dem Empsange dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dicser festge- 
setzten Vordruck bis zum 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen nach Abs. 1 
sowie über die in seinem Eigenlume stehenden Vorräte zu erstatten. 
§ 76. Die Anzeigepflicht (§ 75) erstreckt sich nicht auf 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens 
stehen; 
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilung G. m. 
b. H., der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichsgerstengesellschaft 
m. b. H., der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. oder der Bezugsvereinigung 
der deutschen Landwirte G. m. b. H. stehen; ·
	        
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