94 4. Verwertung der Rohstosse usw. 1. Brotgetreide und Mehl.
e) Vorräte, die bei einem Besitzer an
1. Brotgcetreide,
2. anderem Getreide,
3. Hülsenfrüchten,
1. Buchweizen und Hirse
einschließlich der aus der betressenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse je 25
Kilogramm nicht übersteigen;
d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen Kommunal-
verband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maß-
gabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Ver-
brauchsregelung bereits abgegeben sind.
§5 77. Mit dem Beginne des 16. August 1917 sind die anzeigepflichtigen Vorräte
(6 75 Abs. 1, & 76) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich
besinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommunalverband
beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten und die in
ihrem Eigentume stehenden (5 75 Abs. 2) Vorräte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung
zu stellen.
IX. Schluß- und Strafvorschriften.
§ 78. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, vorbehaltlich des § 58e,
nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte gelten die Ver-
ordnungen vom 11. September 1915 (Rl. 569) in der Fassung vom 4. März 1916
(Röol. 147) und vom 28. Januar 1916 (Rßl. 67)
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. Früchte-
und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet eingeführt werden,
dürfen nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsgetreidestelle
Geschäftsableilung G. m. b. H. und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. geliefert
werden.
§ 79. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend.
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem
Bezirke des Kommnnalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie
beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt,
verbraucht oder sonst verwendet;
l wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver-
äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Hand-
lungen pflichtwidrig (§# 4, 46) unterläßt;
4. wer den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Früchte
zu Saatzwecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind;
5. wer den gemäß &5 17 Abs. 18 erlassenen Bestimmungen zuwider ausmahlt oder
ausmahlen läßt;
6. wer den auf Grund des §& 18 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen über die Herstel-
lung, den Vertrieb und die Preise der Erzeugnisse zuwiderhandelt;
7. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Verarbeitungslöhne
oder BVergütungen (5 52) fordert oder sich versprechen oder gewähren läßt;
wer den Vorschriften im § 49 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung,
die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung der vorhandenen
Vorräte oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 18 Abs. 2,
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