Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

96 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IJ. Brotgetreide und Mehl. 
Zu § 3. Abf. 3. 
Auf die Anzeigepflicht der Kom Verb. gegenüber der RGetr St. für den Fall, daß 
beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen Kom Berb. gebracht 
werden, wird verwiesen. 
Zu § 4. Abs. 2 und 3. 
Der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand, lann das Ausdreschen sowic 
bei Gemenge die Trennung von Körnern und Hülsensrüchten anordnen. Die Trennung 
des Gemengcs soll von dem Besitzer nur dann verlangt werden, wenn er dazu mit seinen 
Betriebsmitteln in der Lage ist. 
Die Regierungspräsidenten können mit Zustimmung des Landesgetreideamts (vgl. 
AusfBestim. zu § 71 Abs. 2) Bestimmungen über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens 
sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses crlassen, soweit hierüber nicht 
bereits von der RGetrSt. Vorschriften getroffen sind. 
Für das Erntejahr 1917 ist durch Bek. v. 2. Juni 1917 (Rl. 443) der Frühdrusch 
besonders geregelt. Alle Anfragen in dieser Angelegenheit sind an die RGetr St., Abtl. für 
Frühdrusch, zu richten. 
Zu § 5. Abfs. 1. 
Zuständige Behörde ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. 
Zu Abs. 2. 
Auf das Recht der Kom Verb., die nach § 4 dem Unternehmer eines landw. Be- 
triebs oder dem Besitzer beschlagnahmter Vorräte obliegenden Arbeiten bei Weigerung 
des Pflichtigen auf dessen Kosten durch die Gemcinde vornehmen zu lassen, wird verwiesen. 
Zu § 7. Abf. 1. 
Die Fesisetzung derjenigen Mengen, welche Unternehmer landw. Betriebe aus 
ihren selbstgebauten Früchten trotz der Beschlagnahme zur menschlichen Ernährung, zur 
Verfütterung und zur Aussaat verwenden dürsen, erfolgt durch besondere BRO. 
Zu Abfs. 2. 
Als Unternehmer landw. Betriebe gelten ihre Leiter; dabei ist es unerheblich, ob 
sie Eigentümer oder Pächter sind. Den landw. Betrieben fernstehende Personen, die sich 
durch Pacht-- oder ähnliche Verträgec die Rechte von Selbstversorgern zu verschaffen suchen, 
während sic die Bewirtschaftung des gepachteten Bodens den Verpächtern überlassen, 
sind nicht als Selbstbersorger zu betrachten. Läßt ein außerhalb des landw. Betriebs 
wohnender Eigentümer oder Pächter den Betrieb durch Angestellte führen (z. B. eine kauf- 
männische Firma, eine Gesellschafi, eine Genossenschaft oder dgl.), so kommen als Selbst- 
versorger nur die im landw. Betrieb lebenden Personen in Betracht, nicht aber Personen, 
die mit dem landw. Betrieb in keiner wirtschaftlichen Verbindung stehen. 
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landw. Betrieben, die im Eigentume 
von gemeinnützigen Anstalien (Irrenanstalten, Krankenhäusern, Waisenhäusern u. dgl.) 
stehen und mit deren Betrieben verbunden sind, auch das Personal und die Pfleglinge 
dieser Anstalten. 
Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage be- 
ruhenden Rechten, z. B. Beamte, die nach ihrer Besoldungsordnung Anspruch auf Natural- 
abgaben haben, gelten nicht als Selbstversorger. Früchte, die unter die Beschlagnahme 
fallen, dürfen ihnen daher nicht mehr von dem Verpflichteten in Natur geliefert werden; 
die Entschädigung ist im Streitfalle nach § 12 festzusetzen. 
Zu 9 8. 
Über den Verkehr mil Saatgut und über die Mengen, welche bei den einzelnen 
Fruchtarten zur Aussaat verwendet werden dürfen, ergeht einc besondere VO.
	        
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