98 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Zu Abs. 18.
Die VO. über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Mai 1915 ist durch § 72
aufgehoben. Die Festsetzung der RGetr St. nach Abs. 18 gilt in Zukunft ganz allgemein,
also auch für Mühlen, die für Selbstversorger arbeiten. Ausnahmen für bestimmte Mühlen
kann nach Abs. 3 nur die RGetr St., nicht mehr wie früher der Kom Berb. zulassen. Im
Interesse der Streckung der Vorräte wird für die Fälle, in denen Mühlen den vorge-
schriebenen hohen Ausmahlungsgrad nicht erreichen können, aus die Möglichkeit der Schro-
tung hingewiesen.
III. Bewirtschaftung der Vorrätc.
1. Aufgaben der Kommunalverbändc im allgemeinen.
Zu § 20.
Über Form und Zeitpunkt der an die RGetr St. zu erstattenden Anzeigen gebe#t
den Kom Verb. die näheren Anordnungen durch das Landesgetreideamt zu.
Zu § 21.
Zu Abs. 1 und 2 bleibt dem Landesgetreideamt der Erlaß besonderer Bestimmungen
vorbehalten, falls sich ein Bedürfnis dazu herausstellt.
Auf die Bek. über Frühdrusch v. 2. Juni 1917 (R#l. 443) und die dazu erlassenen.
AusfBest. wird verwiesen.
Zu § 23. Abf. 1.
Die Kom Verb. sind jetzt ausdrücklich für die Ablieferung aller beschlagnahmten
Früchte, soweit diese nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zurückbehalten
werden dürfen, haftbar gemacht. Die Folgen der Nichterfüllung der Ablieferungspflicht
ergeben sich aus 3 24 Abs. 1. Die von der RGetr St. zur Lieferung ausgeschriebenen Mengen
(*5 17 Abs. 1, Buchst. e) stellen nur die abzuliesernden Mindestmengen dar. Darüber hinaus
— infolge zu niedriger Ernteschätzung usw. — versügbare Mengen sind stets so schnell
wie möglich ebenfalls abzuliefern, ohne erst die Abforderung durch die RGetrSt. abzu-
warten. In entsprechender Weise ist die Haftung der Gemeinden durch s 39, 24 Abs. 2.
geregelt.
Zu Abf. 2.
Werden die festgesetzten Mengen unmittelbar auf die landw. Betriebe umgelegt,
so ist den Gemeinden eine Zusammenstellung der auf dic einzelnen Bezirke des Gemeinde-
bezirks umgelegten Mengen mitzuteilen.
Auf Ziff. 13 bis 17 der den Kom Verb. durch den St Kom. f. Volksern. zugegangenen.
„Anleitung zur Führung der Wirtschafts arte usw.“ wird verwiesen.
Zu § 24. Abf. 3.
Zur Vermeidung unberechtigter Härten gegen die versorgungsberechtigte Bevölke-
rung, die an der mangelhaften Ablieferung keine Schuld trifft, sind die gekürzten Mengen
in erster Linie auf diejenigen landw. Betriebe, welche mit den ihnen zur Lieferung auf.
gegebenen Mengen (bgl. die AusfBest. zu 8 23 Abs. 2) im Rückstandc geblieben sind, ver-
hältnismäßig zu verteilen. Einc abweichende Verteilung bedarf der Genehmigung des
Landesgetreideamts.
Zu 8 25. Abf. 1.
Die Einrichtung und Führung der „Wirtschaftskarte"“ hat nach der durch Runderlaß.
des St Kom. f. Volksern. v. 12. Juni 1917 — VIc 402 — den Kon Verb. mitgeteilten
„Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte und Kontrolle des Verbrauchs“ zu erfolgen.
Zu Abfs. 2.
Den Gemeinden darf der Kom Verb. die Führung von Wirtschaftskarten nur mit
besonderer Genchmigung des Landesgetreidcamts anuferlegen.