Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

100 4. Verwertung der Rohstofse usw. I. Brotgetrelde und Mehl. 
Zu Abf. 2. 
Die Entscheidung über die Gestattung der Selbstwirtschaft trifft der StKom. f. 
Volksern. Sie wird den Kom Verb. durch die Hand der höheren Verwaltungsbehörden 
mitgeteilt werden. 
Zu Abs. 3 
Die höheren Verwaltungsbehörden haben die Durchführung der Vorschrift, daß 
das jeweils zur Verfügung eines selbstwirtschaftenden Kom Verb. stehende Mehl den Mehl- 
bedarf ein es Monats nicht überstcigen darf, besonders zu überwachen. 
Zu Abs. 4. 
Die von der Re#trSt. für den Abschluß von Verträgen mit den Mühlen aufge- 
stellten Grundsätze werden den Kom Verb. durch das Landesgetreideamt bekannt gegeben 
werden. Will ein Kom Verb. von diesen Grundsätzen abweichen, so hat er dazu vor Ab- 
schluß des Vertrags die Zustimmung der RGeirSt. bei dem Landesgetreideamt nachzu- 
suchen. Die Beachtung dieser Vorschrift wird durch nachträgliche Einforderung der Mühlen- 
verträge seitens des Landesgetreideamts nachgeprüft werden. 
Zu Abf. 5. 
Die höheren Verwaltungsbehörden haben die Selbstwirtschaft der Kom Verb. ein. 
gehend zu überwachen, insbesondere nach den in § 31 Abs. 1, 5 34 und § 23 Abs. 1 bezeich- 
neten Richtungen. Sie haben dafür zu sorgen, daß die Kom Verb. ihre Ablieserungs- 
pflichten nach § 23 Abs. 1 rechtzeitig und vollständig erfüllen. Das Landesgetreideamt 
wird den höheren Verwaltungsbehörden die jeweils nach §3 17 Abs.1 Buchst. e festgesetzten 
Mengen und Lieferungsfristen mitteilen. Uber die Gesamtlieferungsschuldigkeit und die 
tatsächlichen Ablieferungen der Kom Verb. werden die höheren Verwaltungsbehörden 
nach Ziff. 17 Abs. 3 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftslarte laufend unterrichtet. 
Anträge auf Entziehung der Selbstwirtschast sind an den St Kom. f. Volksern. zu 
richten. 
Zu 8 32. Abs. 1 
Kom Verb., denen das Recht zur Selbstwirtschaft mit Brolgetreide zuerkannt ist, 
sind befugt, die für sie beschlagnahmten Früchte für eigenc Rechnung zu erwerben und 
an die RGetrSt., Gesch Abtl. G. m. b. H. zu liefern (Selbstlieserung). Sie sind dabei an 
deren Geschäftsbedingungen gebunden. Die Selbstlieferung muß sich auf alle beschlag- 
nahmten Früchte erstrecken; es ist nicht statthaft, sie z. B. nur auf Brotgetreide zu beschränken 
und für den Ankauf der anderen Früchte (Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte usw.) die Bestellung 
von Kommissionären durch die RGetrSt. zu beantragen. 
Diejenigen Kom Verb., welchen auf Antrag die Selbstwirtschaft gestattet ist, sind 
gehalten, unverzüglich nach Empfang des genehmigenden Bescheides (ogl. Aus #West. 
zu # 31), wenn sie als Selbstlieferer ausftreten wollen, dies der RGelrSt., GeschAbtl. 
unmittelbar anzuzeigen. In der Anzeige ist gleichzeitig anzugeben, ob der Kom Berb. 
bereits eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle (Kreiskornstelle) besitzt oder bis wann 
ihre Einrichtung bestimmt erfolgt sein wird, und ferner, welche Kommissionäre der Kom.- 
Verb. bestellt hat. Für die Auswahl der Kommissionäre gelten die AusfBest. zu § 28 Abs. 2. 
Ein Kom Verb., der von der Befugnis zur Selbstlieferung Gebrauch macht, über- 
nimmt damit das volle Risiko für die Ware gegenüber der RGetr St. Der Preis für den 
Ankauf und Weiterverlauf der Früchte, sowie die Höhe der zulässigen Zuschläge werden 
durch besondere V O. (Höchstpreis VO.) geregelt. Der selbstliefernde Kreis darf das wirt- 
schaftliche Risiko nicht auf die Kommissionärc abwälzen. 
. Die für den Abschluß der Kommissionärberträge maßgebenden Grundsätze. werden 
den Kom Verb. durch das Landesgetreideamt mitgeteilt. Ohne vorherige Zustimmung 
der RGetrt., die gegebenenfalls bei dem Landesgetreideamt nachzusuchen ist, darf von 
diesen Grundsätzen nicht abgewichen werden. Das Landesgetreideamt wird die Beachtung
	        
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