Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 103 
In §5 52. 
Höhere Verwaltungsbehörden, welche Löhne oder Vergütungen festietzen wollen, 
aaden sich zuvor mit dem Landesgetreideamt in Verbindung zu setzen. 
Zu § 568. 
Auf die durch den Runderlaß des St Kom. f. Volksern. v. 23. März 1917 — Vl 
1448 — mitgeteilten Richtlinien und das Rundschreiben des Preuß. Landesgetreideamts, 
detreffend die Tauschmüllerei, v. 24. Mai 1917 — R. N. 2078 — wird verwiesen. 
VI. Verbrauchsregelung. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
Wegen der weiteren Gültigkeit der auf Grund der VO. über Brotgetreide v. 25. 
Jannar 1915 (RöBl. 35), 28. Juni 1915 (RE#l. 363) und 29. Juni 1916 (RKol. 613, 
782) erlassenen Anordnungen über die Verbrauchsregelung wird auf §& 74 verwiesen. 
Zu 3 57. 
Als Konditoren im Sinne der R etrO. gelten nicht Keks= und ähnliche Fabriten, 
welche von der RetrSt. nach § 17 le das Mehl geliefert erhalten. 
In § 68. 
Zu Buchstabe a. 
Die Festsetzung von Höchstpreisen hat, soweit noch nicht gescheben, sofort zu erfolgen. 
Zu Buchstabe b. 
Hinsichtlich der Ausnahmen gilt das Rundschreiben des Preuß. Landesgetreideamts 
. 4. September 1915 — R. M. 4927 —. 
Zu Buchstabe c. 
Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker, Händler usw. darf nur durch eine behördliche 
oder wenigstens unter unmittelbarer Aussicht und Verantwortung des Kom Verb. tätige 
Verteilungsstelle erfolgen, und zwar nur nach Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs, 
der durch vorherige Ablieferung der eingelösten Brotkartenabschnitte bzw. Brotmarken 
und durch die gemäß Ziff. 24 der Anweisung zur Führung der Wirtschaftskarte usw. ein- 
zureichende wöchentliche Mehlverbrauchsanweisung zu belegen ist. Eine direkte Mehl- 
zuteilung durch die Mühlen ohne entsprechende Anweisung der Mehlverteilungsstelle ist 
untersagt und nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit 5 79 Abs. 1 Ziff. 11 strafbar. Die Lei- 
tung der Meblverteilungsstelle darf weder einer vom Kom Verb. beschäftigten Mühle, 
noch einem Kommissionär übertragen werden. 
Zu Buchstabe d. 
Die Ausgabe von sog. Brotbüchern ist nicht mehr gestattet. Brol und Mehl darf an 
Versorgungsberechtigte nur gegen Brotkarte (auch Reichsreisebrotmarken) abgegeben 
werden. Dies gilt für Gasthäuser, Speisewirtschaften u. dgl. Wegen Führung einer Brot- 
tartenliste durch die Gemeinden und einer Mehlverbrauchsliste durch den Kom Verb. wird 
auf Ziff. 23 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte verwiesen. 
Bei Einreichung der durch Rundschreiben des Landesgetreideamts v. 10. November 
1916 — R. M. 6676 — vorgeschriebenen monatlichen Mehlanforderungen seitens der nicht 
selbstwirtschaftenden Kom Verb. und der Mehlverbrauchsanzeigen seitens der selbstwirt. 
schafstenden Kom Verb. ist zugleich der Gesamt-Mehlverbrauch anzuzeigen, wie er sich 
für den vorletzten Versorgungszeitraum (vier Wochen) aus der Mehlverbrauchsliste ergibt. 
Zu Buchstabe e. 
Aus das Rundschreiben des Landesgetreideamts v. 18. März 1916 — R. MN. 1980 — 
wird verwiesen. Die darin vorgeschriebene Anordnung wegen Überwachung des Auslands- 
mehbls ist sinngemäß auf ausländisches Getreide auszudehnen und nach Maßgabe der VO.
	        
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