Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 105
zu führenden Mahlbücher ist in der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte unter
Abschnitt I1 „Verbrauchs- und Mahlvorschriften für Selbstversorger, Ziff. 18 bis 22“ das
Nähere vorgeschrieben.
Zu Buchstobe a.
Die hier vorgesehene Erlaubnis, Früchte in eigenen oder fremden Betrieben gegen
Mahlkarten verarbeiten zu lassen, entfällt ohne weiteres in den Fällen, in welchen ein Be-
trieb aus polizeilichen Gründen geschlossen ist. Das gilt insbesondere von dem Verbot
der Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide für Speise= und Futter-
zweckc.
Ein Muster zu einer von den Kom Verb. zu erlassenden Anordnung ist dieser Ausf.=
Anw. als Anlage III beigesügt:). ·
Im übrigen müssen — unabhängig von den durch Überwachungsbeamte der Retrt.
erfolgenden Revisionen (zu vgl. Runderlaß des Preuß. St Kom. f. Vollsern. v. 23. März
d. Is. — VIu 1448 —) die Selbstversorger in bezug auf vorzeitigen oder unzulässigen
Verbrauch und Verfütierung, sowic die Selbstversorgermühlen und sonstigen für Selbst-
verforger arbeitenden Betriebe durch regelmäßige Nachprüsungen überwacht werden. Die
Ortspolizeibehörden haben einem dahingehenden Ersuchen der Kom Verb. zu entsprechen.
Werden zu den Revisionen Gendarmen und sonstige Polizeibeamte herangezogen, so sind
sie vorher durch einen geeigneten Sachverständigen genau zu unterrichten. Daneben ist,
soweit möglich, von den Kom Verb. ein besonderer, über die nötigen Fachkenntnisse ver-
fügender Kontrollbeamter anzustellen.
Auf die Zwangsbefugnisse gegen unzuverlässige Selbstversorger und Selbstversorger-
mühlen usw. (5 69 Abs. 2) wird verwiesen.
3. Durchführung der Verbrauchsregelung.
Zu §& 44. ·
Die Ausschüsse werden von den Kreisausschüssen in den Stadtlreisen und Gemeinden
(vgl. & 66) vom Gemeindevorstand gewählt.
Zu § 65. Zu Abf. 1.
Die Beaufsichtigung der Geschäftsbetriebe der Kom Verb. erfolgt durch die höhere
Berwaltungsbehörde. Diese kann die Art der Regelung vorschreiben oder ersorderlichen.
salls Anordnungen für sämtliche oder einzelne Kom Verb. ihres Bezirks tressen. Dem St.-
Kom. f. Volksern. bleibt vorbehalten, allgemeine Anweisungen über die Art der Ausübung
der Aufsicht zu erlassen.
Zu Abf. 2.
Auf die hier begründete Verpflichlung gegenüber der Retr St. werden die Kom.=
Berb. besonders hingewiesen.
Zu Abf. 3.
Besonders geregelt ist die Brotversorgung im Reiscverkehr, für Militärurlauber,
Auslandsfremde und Binnenschiffer. (Auf die Rundschreiben des Preuß. Landesgetreide-
amts v. 16. Juni 1917 — R. M. 2467 — und Runderlaß des Strom. f. Volksern. v.
13. Juni 1917 — VIa 3181 — wird verwiesen.)
Zu § 66.
Verschiedenheilen in der Verbrauchsregelung innerhalb eines Kom Verb. sind nach
Möglichkeit zu vermeiden (vgl. 3 65 Abf. 1). s
Zu§67.
. Anordnungeni.S.der§§57bi56-iundsseklåßtdet Kreisausschuß in den Stadt-
kreisen und in den Gemeinden (vgl. § 66) der Gemeindevorstand.
1) hier nicht mit abgedruckt.