106 4. Berwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
VII. Ausführungsvorschriften.
Zu 3 69. Abf. 1.
Zuständig für die Schließung des Betriebes ist die Ortspolizeibehörde. An Stelle
der Schließung des Betriebes kann auch die Entzichung der Befugnis zur Berarbeitung
von Früchten verfügk werden.
Zu Abf. 2.
Die Entziehung der Selbstversorgung erfolgt durch den Landrat, in Stadtkreisen
durch den Gemeindevorstand. Die Voraussetzungen, unter denen die Entziehung erfolgen
kann, sind wesentlich erweitert. Beim Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Befugnis
ausdrücklich Gebrauch zu machen.
Auf den Runderlaß des St Kom. f. Volksern. v. 23. März 1917 — VIa 1448 — und
die beigegebenen Richtlinien wird verwiesen.
In § 70. Abf. 1.
Zur Sicherung hinterzogener Vorräte haben die Kom Verb. die Uberwachungs-
beamten der RGetrt. zu ermächtigen, durch mündliche Erkllärung gegenüber den Besitzern
solche Vorräte für den Kom Verb. vorläufig in Anspruch zu nehmen und bis zur endgultigen
Entscheidung des Kom Verb. jede (sachliche und räumliche) Beränderung an den betr.
Vorräten zu verbieten. Die Berletzung dieses Verbots ist nach 5 79 Abs. 1 Ziff. 12 strafbar.
Zn § 71. Abf. 2.
Vermittelungsstelle im Sinne des Abs. 2 ist das Landesgetreideamt in Berlin, Kur-
fürstendamm 239.
Das Landesgetreideamt führt die Aufsicht über die Durchführung der RGetrO.
für die Ernte 1917 und der zu ihrer Ausführung ergehenden Borschriften innerhalb des
preuß. Staatsgebiets.
Insbesondere liegt ihm ob:
a) die Feststellung der Bedarfsanteilc der preuß. Kom Verb. innerhalb des von
der RGetr St. festgeseßten Gesamtbedarfsanteils des preuß. Staates, und nach den von
der RGetr St. erlassenen Vorschriften,
b) die Anforderung der von der RGetrt. festgesetzten, aus den preuß. Kom Verb.
abzuliefernden Mengen an Früchten bei den einzelnen Kom Verb. und die Festsetzung der
Ablieferungstermine,
Jc) die Verwaltung der Landcsrücklage. Die hierüber ergangenen Anordnungen
der Landeszentralbehörden und des Landesgetreideamts bleiben in Kraft, soweit sie nicht
ausdrücklich durch besondere Anordnung aufgehoben werden.
d) dic Vorprüfung der Anträgc nach § 31 auf Gewährung der Selbstwirtschaft an
Kon Verb.,
e) die Begutachtung der Anträge auf Bildung gemeinschaftlicher Versorgungs-
gebiete (uogl. AusfBest. zu & 1),
f) der Erlaß allgemeiner Vorschriften über die Verbrauchsregelung (vgl. Auss Best.
zu § 65). Die höheren Verwaltungsbehörden haben bei Auslbung der ihnen zu §& 65 ge-
gebenen Besugnisse die grundsätzlichen Anordnungen des Landesgetreideamts zu befolgen
und ihm aus Ersordern Auskunft zu geben. Das Landesgetreideamt kann die Durch-
führung der von den höheren Verwaltungsbehörden und Kom Verb. erlassenen Anord-
nungen über die Lagerung, Überwachung und Verwendung der Vorräte der Kom Verb.
und deren Geschäftsführung auch örtlich prüfen.
In § 72. Abf. 1.
Überdie Kom Verb. ist in den Ausf Vorschr. zu § 1 Bestimmung getroffen. Gemeinden
sind die Stadt= und Landgemeinden, sowie die selbständigen Gutsbezirke im Sinne der
geltenden Städte- und Landgemeindeordnungen. Die zuständige Behörde ist mit Rück-
sicht auf die verschiedenartigen Zuständigkeiten im einzelnen bestimmt worden. Höhere