Reichsgetreldeordnung für die Ernte 1917. 107
Zerwalwungsbehörde im Sinne der R etr O. und dieser AusfAnw. ist der Regierungs-
präsident, für die zu ihrem Amtsbezirk gehörenden Kom Verb, die Staatliche Verteilungs-
celle für Groß--Berlin.
In Abf. 2.
Zu vgl. die Ausf Best. zu & 1. Untere Verwaltungsbehörde ist der Landrat, in Stadt-
kreisen der Gemeindevorstand.
VIII. Übergangsvorschriften.
Zu 3 75.
Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch das Landesgetreideamt. Die Un-
zeigen der Kom Verb. sind der RGetrEt. unmittelbar einzureichen. Anzuzeigen sind auch
die im Eigentum der Kom Verb. stehenden Vorräte. Sie sind ebenfalls der NKWe#titt.
Fzur Verfügung zu stellen (§ 77 Abs. 3).
In § 78.
IX. Schluß= und Strafvorschriften.
Zu Abf. 2.
Tie Vorschrift gilt auch gegenüber den Kom Verb.
Literatur.
Oppenheimer, Die Reichsgetreldegesetzgebung für die Ernte 1917.— Rasch, Der
Erwerb von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs auf Grund gefälschter oder un-
rechtmäßig erworbener Karten, Pr VerwBl. 28 566.— Szczesny-Neumann, Die Reichs-
getreideordnung über die Ernie 1917. — Scheerbarth, Die Reichsgetreideordnung 1917.
I. Beschlagnahme.
§ 1.
Oppenheimer a. a. O. 37. Abs. 4 betrifft Hülsenfrüchte, die zum Verzehr im
arünen Zustande, sei es frisch oder als Konserven in Betracht kommen.
§ 6.
Oppenheimer a. a. O. 41. Von demselben landw. Betrieb kann nur gesprochen
werden, wenn es sich um einen einheitlichen Betrieb, der von einer Stelle aus bewirt-
schaftet wird, handelt, nicht dagegen, wenn cs sich um mehrere selbständige Güter
dbandelt, die demselben Eigentümer gehören oder von derselben Person geleitet werden.
87.
Oppenhe#imer a. a. O. 43. Als Selbstversorger gelten nicht Eigentlmer, Pächter
oder sonstige Berechtigte, die den landw. Betrieb nicht selbst als Unternehmer bewirt-
schaften, sondern ihn durch Dritte auf deren cigene Rechnung bewirtschaften lassen.
8 10.
Oppenheimer a. a. O. 45. Die Vorschrift bezicht sich nur auf als Gemenge ge-
wachsenc, nicht auf Früchte, die nachträglich miteinander gemischt worden sind.
/ 11.
1. Oppenheimer a. a. O. 46. Grundsätlich endet die Beschlagnahme in dem Zeit-
Lunkt, in dem die beschlagnahmte Frucht oder das daraus hergestellte Erzeugnis in das
Vigentum der ösfentlichen Hand (RGetr Stt. oder Kom Verb.) gelangt, oder in den Fällen,
in denen trotz der Beschlagnahme auf den Erwerb durch die öffentliche Hand verzichtet
ist, mit der zugelassenen Berwendung. Das bedeutet, daß nicht etwa schon mit der Aus-
sonderung im Sinne des § 43 Abs. 3 oder der Abgrenzung der für den Selbstverbrauch
vestimmten Vorräte oder mit der Ausmahlung oder sonstigen Verarbeitung der zum
Selbstverbrauch oder zur Verfütterung bestimmten Vorräte die Beschlagnahme endet,
sendern erst mit dem Verzehr durch Mensch oder Vieh und mit der vollzogenen Aussaat.