Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreideordnung für die Ernie 1917. 109 
erfolgt in Zulunft nicht mehr. Auch werden keine Bezugsscheine für Betriebe mehr aus- 
gestellt (Gersie WO. 53 20 Abs. 4, Hafer V. 5 17 Abs. 5). Abgesehen von den durch selbst- 
liefernde Kom Verb. (5 32) erworbenen Mengen, die für die Selbstwirtschaft ( 31 Abf. 3, 
32 Abf. 3) oder für den Futterausgleich (§ 61) bestimmt sind, fließen alle von den Er- 
zeugern abzugebenden Früchte der Retrt. zu, die ihrerseits auf Grund des Wirtschafts- 
planes (5 17 Abs. 1c) die Betriebe beliefert. Die Kom Verb. sind nicht berechtigt, die Be- 
triebe, zu denen auch Grieß- und Graupenmühlen gehören, zu beliefern ( 32 Absf. 2). 
2. Oppenheimer a. a. O. 54. Die Preise können als Höchstpreise oder auch als 
feste Preise festgesetzt werden. Die Preisfestsetzungen können sich auf die Lieferungen 
seitens der Erzeuger beschränken oder sich auf den Verkehr bis zum Verbraucher ausdehnen. 
8 10. 
Oppenheimer a. a. O. 55. Abgesehen von den Mengen selbstgebauter Früchte, 
die nach den Bestimmungen des RK. gemäß § 7 die Unternehmer landw. Betriebe zur 
Verfütterung zurückbehalten dürfen, bestimmt der RK. nach § 56, wieviel Gerste, Hafer 
und Hülsenfrüchte von den an die RGetrt., Gesch Abtl. abzuliefernden Mengen der Ver- 
fütterung dienen sollen. Abgesehen von den den Militärverw. zu überweisenden Hafer- 
mengen stellt die RGelr St. diese Mengen der RFutmit St. zur Verfügung. Die RFut. 
mit St. verteilt diese Mengen mit der Maßgabe, daß die Gesch Abtl. der RGetrt den ein- 
zelnen Kom Verb. die ihnen hiernach zustehenden Mengen liesert. Die Lieferung erfolgt 
nach den Geschäftsbedingungen der R etrt. 
III. Bewirtschaftung der Vorräte. 
1. Aufgaben der Kommunalverbändc im allgemeinen. 
21. . 
Oppenheimer a. a. O. 57. Die Vergütungen hat zunächst der Kom Verb. zu be- 
zahlen. Er kann seinerseits die Erstattung von den Besitzern verlangen, soweit diese nach 
den Bestimmungen der 4, 46 zur Vornahme der in Betracht kommenden Arbeiten oder 
zur Lagerung verpflichtet sind. 
22 
Oppenheimer a. a. O. 58. Zu den Betrieben in diesem Sinne gehören auch Grieß- 
und Graupenmühlen. Den selbstwirlschaftenden Kom Verb. ist das ihnen bisher nach § 39 
der VO. v. 29. Juni 1910 zustehende Recht zur Grießherstellung nicht mehr gewährt. 
Angesichts der Knappheit der zur Verfügung stehenden Nahrungsmittel ist die Kopfquote 
nach §+ 17 Abs. 1a der versorgungsberechtigten Bevölkerung unverkürzt in Brot oder Mehl 
zu gewähren. Die darüber hinaus zu beschaffenden Mengen an Grieß läßt die RGetrt. 
derstellen und verteilen. Die Preise für Grieß sind von der RGetr St. so gering bemessen, 
daß eine nennenswerte billigere Herstellung auch den Kom Berb. nicht möglich ist. 
1. Oppenheimer a. a. O. 59. Die Haftung tritt dadurch in die Erscheinung, daß 
nach § 24 dem Kon Verb. und seiner Bevölkerung empfindliche Nachteile im Falle der 
Nichterfüllung der Lieferpflicht drohen. 
2. Oppenheimer a. a. O. 59. Der Kom Verb. haftet nicht nur für die Lieferung 
der nach § 17 Abs. 10 sestgesetzten Mengen, sondern aller abzuliefernden Mengen. 
3. Oppenheimer a. a. O. 59. Die Unterlagen für die Umlegung bilden die im 5 25 
erwähnten Wirtschaftskarten. Durch die Umlegung auf die Gemeinden bzw. die landw. 
Betriebe werden diese im Sinne des #524 Abs. 3 für die Lieferung der umgelegten Mengen 
verantwortlich gemacht. 
8 24. 
1. Oppenheimer a. a. O. 61. Gemeint sind in Abs. 1 Sag 2 die von den Betrieben 
nach && 17 Abs. 1c, 18 hergestellten Erzeugnisse, z. B. Grieß, Graupen, Teigwaren.
	        
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