110 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
2. Oppenheimer a. a. O. 61. In Abs. 3 Satz 2 ist an die Verteilung von Käse,
Petroleum o. dgl. gedacht.
3. Oppenheimer a. a. O. 61. Ohne Verschulden unterbleibt die Ablieferung,
z. B., wenn die statistischen Unterlagen für die Festsetzung der Ablieferungsschuldigkeit,
z. B. die Erntevorschätzung, sich als irrig erweist, oder wenn durch Brand oder andere Fälle
höherer Gewalt Vorräte vernichtet worden sind. Den Nachweis hat der Kom Verb. zu
liefern. Im Ubrigen haftet der Kom Verb. für alle seine Gemeinden und landw. Betriebe,
ebenso wie die Gemeinde für jeden ihrer landw. Betriebe haftet.
ß 25.
Oppenheimer a. a. O. 62. Der Kom Verb. kann seine Pflicht zur Führung vom
Wirtschaftskarten nicht auf die Gemeinden abwälzen, er kann nur die Gemeinden ver-
pflichten, für ihre Bezirke gleichzeitig Wirtschaftskarten zu führen. In solchen Fällen
hat der Kom Verb. die ordnungsmäßige Führung der Karten durch die Gemeinden zu
überwachen (vgl. auch § 38 Abs. 2 Satz 2). Uber die den Gemeinden entstehenden Kosten
vgl. 8 29 Abs. 1 Satz 2.
§ 26.
Oppenheimer a. a. O. 63. Die Verpflichtung zur ÜUberwachung und Unterstützung.
der Tätigkeit der Kommissionäre gilt nicht nur für selbstliefernde Kom Berb. (5 32), die
eigene Kommissionäre angestellt haben, sondern auch für die Kom Verb., in denen die
von der RGetr St. bestellten Kommissionäre den Einkauf besorgen.
§ 28.
1. Oppenheimer a. a. O. 66. Es ist nicht nur wie bisher nach # 23 der BO. der
im Kom Verb. ansässige Handel, sondern der Handel zu berücksichtigen, der im Kom Verb.
schon im Frieden tätig war, auch soweit er nicht im Kom Verb. ansässig ist.
2. Oppenheimer a. a. O. 66. Ausgeschlossen sind Handelsfirmen und Genossen-
schaften, deren Tätigkeit sich bisher darauf beschränkte, ihrerseits Unterkommissionäre für
das Einkaufsgeschäft anzustellen und diese zu beaufsichtigen. Diese Tätigkeit wird in Zu-
kunft durch den Kom Verb. selbst gemäß § 26 ausgeübt. Die Kommissionsgebühren sollen
in Zukunft unverkürzt den im unmittelbaren Verkehr mit den Erzeugern stehenden Kom-
missionären und Unterkommissionären zufließen. In unmittelbarem Berkehr mit den
Erzeugern standen auch solche Händler und Genossenschaften, die die Früchte durch in festem
Vertragsverhältnis stehende Angestellte aufgekauft haben.
3. Oppenheimer a. a. O. 67. Ein zibilrechtliches Vertragsverhältnis besteht für
die Kommissionäre nur zur RGetrt., nicht zu den Kom Verb. Daneben unterstehen aber
die Kommissionäre der verwaltungsmäßigen Aufsicht der Kom Verb., die nach § 26 zur
Förderung und überwachung ihrer Tätigkeit verpflichtet und nach § 23 für den Erfolg
der Tätigkeit der Kommissionäre verantwortlich sind.
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände.
8 32.
1. Oppenheimer a. a. O. 75. Die Selbstlieferung soll dem Kom Verb. keinerle:
finanzielle Vorteile gewähren. Sie ist im Gegenteil mit einem finanziellen Verlust ver-
bunden, soweit die dem Kom Verb. nach § 29 zufließenden Vergütungen nicht auch zur
Bestreitung der Kosten des Eigenhandels ausreichen. Für diese selbst zahlt die RGetrt.
nichts. Selbstverständlich darf auch den Lieferern der Früchte dadurch kein finanzieller
Nachteil gegenüber der Lieferung an Kommissionäre der RGetr St. erwachsen. Für das
Risiko, das mit der Lagerung der für eigene Rechnung aufgekauften Früchte verbunden
ist, und für die Gefahr, daß beim Weiterverkauf an die RGetrSt. diese wegen Mängek
oder wegen Mindergewicht größere Abzüge macht, als der selbstliefernde Kom Verb.
seinen Lieferern gemacht hat, wird irgendwelche Entschädigung nicht gewährt.