Reichsreisebrotmarken. Lebensmiltelveriorgung der Binnenschisser. 117
Im übrigen werden die bisherigen Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs
mit Reichsreisebrotmarken, niedergelegt in der erwähnten Anordnung über die Einführung
von Reichsreisebrotmarken v. 14. Sept. 1916 sowie in unseren Rundschr. v. 20. Dez. 1916
— R. M. 7210 —, v. 27. Febr. 1917 — R. M. 905 — u. v. 29. März 1917 — R. M. 1289 —,
durch den Erl. des Herrn Präs. des KrE A. nicht berührt (vgl. Ziff. II Abs. 4 des Erl.).
Lediglich der Fortfall des Brotkartenabmeldescheines auf Grund polizeilicher
Abmeldung aus Reisen für unbestimmte Zeit erfordert die Festsetzung eines
bestimmten Zeitraumcs, bis zu dessen Ablauf jeder Reisende mit Reisebrotmarten versehen
werden muß.
Wir bestimmen daher, daß bei längeren Reisen jedem Reisenden bis auf die
Dauer von drei Monaten, vom Tage der Ausstellung einer Lebensmittel-
abmeldebescheinigung ab gerechnet, Reichsreisebrotmarken auszuhändigen bzw.
gegebenenfalls nachzusenden sind. Eine Beschränkung dieser Frist ist unzulässig.
Danach gilt bezüglich des Verkehrs mit Reichsreisebrotmarken künftig folgendes:
1. Auf Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die örtlichen Brotmarlen ohne
weiteres gegen Reichsreisebrotmarken umzutauschen (vgl. Ziff. II Abs. 2 des Erl.
des Herrn Präs. d. KrEA. v. 4. Mai 1917).
Bei längeren Reisen, bei denen die Abmeldung aus der bisherigen Versor-
gung zu erfolgen hat (vgl. Abs. 3 und 4 a. a. O.), sind dem Reisenden unter Ein-
ziehung der in seinem Besitze befindlichen örtlichen Brotmarken Reichsreise-
brolmarlen bis zur Dauer von drei Monaten auszuhändigen bzw. gegebenen-
falls nachzusenden, auch wenn eine noch längerc Reisedauer behaup-
tet wird; in der Abmeldebescheinigung ist der Zeitraum, für den Reichsreise-
brotmarken ausgehändigt sind, zu vermerken.
3. Bei dauerndem Wechsel des Aufenthalts (Umzug) sind dem Weg-
ziehenden auf Wunsch Reisebrotmarken für eine kurze Frist unter Aufnahme
eines entsprechenden Vermerks in die Abmeldebescheinigung auszuhändigen.
Einzelne Kom Verb. haben bereits Reisenden Abmeldebescheinigungen erteilt, ohne
sie für längere Zeit mit Reichsreisebroimarken zu versehen. Hierzu ist zu bemerlen, daß
ries den bestehenden Bestimmungen zuwiderläuft und die RGetrt. nicht in der Lage ist,
den Kom Verb., in denen die betreffenden Personen zugereist und in denen sie auf Grund
der Abmeldebescheinigungen mit örtlichen Brolmarken versehen worden sind, den Be-
darfsanteil entsprechend zu erhöhen. Diese Kom Verb. haben daher den Reisenden bekannt-
zugeben, daß sic von cinem bestimmten Zeitpunkte an kommunale Brolkarten nicht mehr
erhalten können, sondern sich von dem Kom Verb., aus dessen Lebensmittelversorgung
sie abgemeldet find, mit Reisebrotmarien versehen lassen müssen.
Wir sind jedoch bereit, den Kom Verb., in deren Bezirk sich Kur- und Badeorte und
Sanatorien befinden, soweil ein besonderes Bedürfnis vorliegt, einen Mehlvorschuß
in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Über den Verbrauch dieses Mehlvor-
schusses ist dann gegen Auslieferung der eingesammelten Reisebrotmarken in der üblichen
Weise abzurechnen.
Zum Schluß bemerken wir noch, daß Reichsreisebrotmarlen nur für die Verabsol-
gung von Gebäck und Mehl abgefordert werden dürsen. Es ist also unzulässig, sie für die
Verahreichung von Kartoffeln, Graupen, Grieß, Grütze, Haferflocken u. dgl. sowie für die
Verabreichung von Speisen aus derartigen Lebensmitteln abzuverlangen.
Wir ersuchen die Kom Verb. ergebenst, die nötigen Anordnungen zur Durchfüh-
rung obiger Bestimmungen schleunigst treffen, auch das reisende Publilum durch die Presse
und auf andere geeignete Weise über die Neuregelung ausreichend aufklären zu wollen.
5. Erlaß des Präsidenten des Kriegsernährungsamts, beir. Lebensmittelversorgung
der Binnenschiffer. Bom 7. Juni 1917. (C 1 5204.)
Die Lebensmittelversorgung der Binnenschiffahrt treibenden Bevölkerung in Brot,
Mehl, Fleisch, Fett, Kartoffeln, Zucker und Nährmitteln (Hülsenfrüchten) erfolgt zurzeit
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