118 4. Verwertung der Rohstoffe usw. J. Brotgetreide und Mehl.
derart, daß auf Grund eines von der Hafenbehörde des Heimatshafens für das Schiff
oder die Schiffsinsassen vor Beginn des Schiffahrtsantritts auszustellenden Ausweises
den Personen der Schiffsbesatzung von den lokaten Behörden Lebensmittelkarten, die auf
Fleisch, Speisefett, Kartoffeln, Zucker, Nährmittel (Hülsenfrüchte) lauten, und besondere
Brotkarten ausgehändigt werden. Während die Lebensmittelkarten unter den beteiligten
Bundesstaaten freizügig sind, ist dies bei den Brotkarten nicht durchweg der Fall. Dies
hat zu mancherlei Klagen Anlaß gegeben. Wenn auch den Schiffern Gelegenheit gegeben
ist, auf Grund ihres Ausweises in der betreffenden Versorgungsstation Brotmarken und
gegen diese Brot oder Mehl zu erhalten, so ergeben sich doch Schwierigkeiten in den Fällen,
wo der Schiffer vor Ablauf der aus dem Ausweise ersichtlichen Versorgungszeit nicht mehr
genügend Vrot oder Mehl besitzt und auch keine in dem betreffenden Versorgungsgebiet
geltenden Brotmarlen zur Verfügung hat. Diesem Mißstande wird nur durch Einführung
einer in allen Usfergemeinden freizügigen Brotkarte abgeholfen werden können. Als ge-
eignet erscheint hierfür die Reichsreisebrotkarte, gegen deren allgemeine Einführung für
die Binnenschiffahrt treibende Bevölkerung für die Dauer der Ausübung der Schiffahrt
keine Bedenken bestehen dürften.
Bei der Einführung der Reisebrotmarken dürfte nunmehr auch die Annäherung
der Brotrationen der Binuenschiffahrttreibenden an diejenige der übrigen Bevölkerung
geboten sein, indem bei Bemessung der ersteren die seit dem 16. April 1917 eingetretene
Herabseyvung der Brotrationen der versorgungsberechtigten Bevölkerung berücksichtigt
wird. Die Weitergewährung höherer Rationen für die Schiffer erscheint mit Rücksicht
auf die Bestände der RGetrSt. nicht tunlich. Für alle Schiffsinsossen ist daher von einer
Grundration von 1600 g Gebäck für die Woche auszugehen. Für diejenigen, welche auf
dem Schiffe nicht werktätig sind (insbesondere Kinder), verbleibt es bei dieser Grund-
ration. Die Werktätigen sollen eine Zulage als Schwerarbeiter, die Maschinisten und
Heizer (vgl. die Anl. A meines Schreibens v. 26. Oktober 1916 — G 3907 —) eine solche
als Schwerstarbeiter erhalten.
Hand in Hand mit dieser Neuregelung der Brotversorgung muß indessen die tat-
sächliche Gewährung der als Ersatz für die verminderte Brotration gegebenen verbilligten
Fleischzulage auch für die Binnenschiffer ermöglicht werden. Zu diesem Zwecke müssen,
da die allgemeine Fleischzusatzkarte leine Freizügigkeit besitzt, für die Binnenschiffer be.
sondere Fleischzusatzkarten ausgegeben werden, welche auch in den anderen in Betracht
kommenden Gemeinden, auch wenn diese in einem anderen Bundesstaate als dem der
Ausgabestelle liegen, Geltung besitzen. Dieser Punkt ist von wesentlicher Bedentung,
da nur bei Freizügigkeit der Fleischzusatzkarte die Biuneuschiffer auf ihren Fahrten in den
Genuß der verbilligten Fleischzulage gelangen können. Nicht zu verkennen ist dabei aller-
dings, daß die in Frage kommenden Gemecinden die verbilligte Fleischzulage an Personen
geben müssen, die nicht zu der bei ihr beheimateten Bevölkerung gehören, während für die
Heimaksgemeinde die Versorgung dieser Personen wegsällt. Über den dadurch etwa
notwendig werdenden finanziellen Ausgleich darf ich mir nach Benehmen mit den zustän-
digen Stellen weitere Mitteilung vorbehallen.
Bei der Versorgung mit den übrigen Lebensmitteln wird es bei der bisherigen
Übung verbleiben können, insbesondere erscheint es zweckmäßig, die bisherige Lebensmittel-
karte für Binnenschiffer beizubehalten. Soweit Lebensmittel in Frage kommen, die in keine
der für Binnenschisser geltenden oder in vorstehenden in Aussicht genommenen Karten
aufgenommen sind (in erster Linie handelt es sich dabei um Milch, Eier, Brotaufstrich-
mittel), so werden, soweit hier bekannt, auch diese zum Teil von den Kom Verb. den Binnen-
schiffern verabfolgt, sofern diese Lebensmittel während des Aufenthaltes des Schiffes
in der betreffenden Gemeinde zur Verteilung gelangen. Es wäre dankbar zu begrüßen,
wenn dies auch fernerhin geschähe. Von besonderer Bedeutung erscheint dabei, daß den
auf den Schifsen befindlichen werdenden und stillenden Müttern und Säuglingen Milch
gegeben werden kann. Ich darf in dieser Beziehung empfehlen, an der Verteilung der
von der reichostelle für Speisesette den Bundesregierungen, bzw. höheren Berwaltungs-