120 4. Verwertung der Rahstofse usm. I. Brotgetreide und Mehl.
Ist die betreffende Person bereits im Besitze eines Ausweises gewesen, jo ist vor der
Aushändigung eines neuen Ausweises der noch in ihrem Besitz befindliche einzuziehen.
3. Selbstversorgung in Fleisch. Binnenschiffer lönnen nicht Teilselbstversorger in
Fleisch sein. Dagegen können Familien einen Teil ihrer Mitglieder als Selbstversorger,
einen anderen Teil als Nichtselbstversorger durch den heimischen Kom Verb. anerkennen
lassen. Der Abmeldeschein, der für jedes einzelne Familienmitglied auszustellen ist, muß
den entsprechenden Vermerk enthalten und die Dauer der Selbstversorgungsperiode an-
geben.
Auf Grund dieser Unterlagen trägt die Hafenbehörde auf der Innenseite des Aus-
weises als Uberschrift den Vermerk ein: „Selbstversorger in Fleisch bis zum . Auf
Ausweise, welche diesen Vermerk tragen, dürsen für die Zeit der Selbstversorgungs-
periode von den Kom Verb. (Versorgungsgemeinden, Unterwegsstationen) Zusatzfleisch-
karten nicht verabfolgt werden; vor Aushändigung der Lebensmittelkarten sind davon
Fleischabschnitte abzutrennen. Die einzelnen Spalten der Innenseite sind so auszufüllen,
als woher der Inhaber die Karten und Abschnitte erhalten hätte.
4. Wird Verlust des bisherigen Ausweises behauptet, so darf cin neuer Ausweis
nur gegen eine nicht zu niedrig zu bemessende Gebühr (etwa 5 M.) ausgestellt werden,
es sei denn, daß ein unverschuldeter Verlust und die Vernichtung nachgewiesen wird.
5. Der Ausweis gilt bei gänzlichem oder vorübergehendem Ausscheiden aus der
Birnnenschifferversorgung dem Kon Verb. gegenüber, in dessen Lebensmittelversorgung
der Inhaber sich begeben will, als Lebensmittelkarten-Abmeldeschein.
6. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Mißbräuchliche Benutzung ist unter Strafe
zu slellen.
7. Gegen Vorlegung des Ausweises sind die von den Landeszentralbehörden als
Versorgungsstationen bestimmten Kom Verb. verpflichtet, dem Berechtigten Reichsreise-
brotmarken in dem Umfange auszuhändigen, daß ihm wenigstens die Versorgung während
der Dauer seines Aufenthalts am Anlegeorte und während der Weiterfahrt bis zum nächsten
Anlegeorte bzw. Kom Verb. ermöglicht wird. Zu diesem Sweck hat die Ausgabestelle ständig
eine hinreichende Menge von Reichsreisebrotmarken vorrälig zu halten. Die Marken sind
ihr vom Kom Verb. zu liefern.
Ferner erhält der Berechtigte auf den Ausweis eine Lebensmittelkarte und Fleisch
zusaßkarte für zwei Wochen.
Der Zeitraum, für den Reichsreisebrotmarken, Lebensmittelkarten und Fleisch-
zusatzkarten ausgegeben worden sind, sowie die Zahl der ausgehändigten Marken und
Karten sind in dem Ausweise zu vermerken.
8. Jeder an der Fahrt teilnehmenden Person stehen für einre Woche 1600 g Gebäck zu.
Jede werklätige, d. h. zur mitarbeitenden Besatzung gehörende Person erhält ciuc
Zulage von 500 g Gebäck, insgesamt also 2100 g Gebäck wöchentlich.
Maschinisten und Heizer erhalten eine Zulage von 1400 g Gebäck, insgesamt also
3000 g Gebäck wöchentlich. Danach sind der ersten Gruppe für eine Woche 32 je über 50 8.
Gebäck lautende Reichsreisebrotmarken, der zweiten 42 und der dritten 60 Stück auszv-
händigen.
An Stelle des Gebäckes kann Mehl in dem von den Landeszentralbehörden oder
den Kom Verb. bestimmten Verhältnis und Umfang beansprucht werden (5§ 3 der Anordn.
über die Einführung von Reichsreisebrotmarken v. 14. September 1910).
9. Die Ausweise alter Art sind spätestens bis zum 15. Juli 1917 bei einer Hafen-
behörde, welche nicht die Hafenbehörde des Heimatsorts zu sein braucht, vorzulegen.
Die Hafenbehörde hat sie einzuziehen und dafür Einzelausweise neuer Art für die Mit-
glieder der Schiffsbesatzung auszustellen.
Sollte die in dem Gesamtausweis vermerkte Versorgungszeit noch nicht abgelaufen
sein, so sind in dem Einzelausweise entsprechende Vermerke aufzunehmen. Mit Ablauf
des 15. Juli 1917 verlieren die Ausweise alter Art ihre Gültigkeit.