Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Ernährung usw. der Selbstversocger. 123 
an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm, 
an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, 
an Erbsen einschließlich Peluschken und an Bohnen bis zu zweihundert Kilo- 
gramm, 
an großen Viktoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu dreihundert Kilogramm, 
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse der Früchte, 
an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Hirse bis zu dreißig Kilogramm. 
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem 
wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der 
Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen. (Diese Befugnis ist in Preußen 
dem Landesgetreideamt übertragen, Vfg. v. 31. 8. 17, HMil. 301. 
& 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 121. 7.1 in Kraft. 
5) Vom 27. September 1917. (K#l. 872.) 
##, 7 Reichs Setr0.) 8 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus 
ihren selbstgebauten Frichten verwenden: 
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf 
a) an Gerste, Hafer und Hülsenjrüchten (Erbsen einschließlich Peluschten, Bohnen 
einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Saatwicken (Vicia sativa.) für die 
Zeit vom 1. Ollober bis zum 15. November 1917 einschließlich insgesamt 
sechs Kilogramm, jedoch mit der Maßgabe, daß höchstens eineinhalb Kilo- 
gramm Hülsenfrüchte verwendet werden dürsen. Gemenge, in dem sich 
Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte; 
b) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünfundzwanzig 
Kilogramm, an Hirse insgesamt zehn Kilogramm; 
2. an Saatwicken (Vicia sativa) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grund- 
stücke bis zu einhundert Kilogramm auf das Hektar. 
5 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juli 1917 (RöBl. 636) findet entsprechende 
Anwendung. 
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 9.1 in Kraft. 
Jc) Derordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Be- 
triebe zur Ernährung der Selbstoersorger und zur Fütterung zu 
belassenden Früchte. Bom 15. November 1917. (REl. 1046.) 
[BR. 8 7 RGetrO.I § 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürsen aus ihren 
selbstgebauten Früchten vom 15. November 1917 bis 5. August 1918 einschließlich ver- 
wenden: 
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat: 
1. an Gerste und Hafer insgesamt zwei Kilogramm; 
2. an Hülsenfrüchten (Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich 
Ackerbohnen, Linsen und Saatwicken [Vicia sativa.), insgesamt ein Kilo- 
gramm. Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte; 
11. zur Fätterung des im Betriebe gehaltenen Viehes: 
1. an Hafer, einschließlich Gemenge aus Hafer und Gerste, insgesamt folgende 
Mengen: 
2) für Pferde und Maultierc je sechs Zentner; 
b) für zur Zucht verwendete Zuchtbullen mit Genehmigung des Kommunal= 
verbandes je zwei Zentner; 
2. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste mit Genehmi- 
gung des Kommunalverbandes für Zuchtsauen bis zu fünfundvierzig Pfund
	        
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