Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Ausdrusch und Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. 131 
Begründung. 
(Norddolllg Ztg- v. 20. Juli 1917 Nr. 198 2. Ausg.) 
Die in der RGet2. vorbehaltenen Bestimmungen über den Derbehr mit Saatgut 
von Getreide, Hülsenfrüchten, Zuchweizen und Hirse aus der Ernte 1017 sind nunmehr 
erlassen worden. Sie lassen den Verkehr mit Wintergetreide zu Saatzwecken v. 15. Juli 
bis 15. Dez. 1917, den Derkehr mit Sommergetreide zu Saatzwecken vom l. Jan. 
bis 15. Juni lols, den Saatgutverkehr mit den übrigen Früchten ohne zeitliche Be- 
schränkung zu. Die Grundlage der Regelung bildet, wie bisher, die Saatkarte. Die 
vorschriften über die Ausstellung der Saatkarten schließen sich wie die über den Saat- 
guthandel eng an den bisherigen Rechtszustand beim Gctreidesaatgutverkehr an. Die 
Zulassung zum Handel mit nicht selbstgebautem Saatgut erfolgt für alle Früchte durch 
die RGett St. und die von dieser ermächtigten Stellen. Die nach den bisherigen Er- 
fahrungen notwendige strenge Uberwachung des Saatgutverkehrs und des Geschäfts- 
betriebs der Saatguthändler ist ebenfalls der RGetr St. übertragen. 
Die Deräußerung anerkannten Saatguts durch anerkannte Saatgutwirtschaften 
ist, wie bisher, von der neben der Saatkarte erforderlichen VDeräußerungsgenehmigung 
des Kom Verb. befreit. Der Kreis der anerkannten Saatgutwirtschaften bemißt sich 
nicht mehr nach dem Carif= und Derkehrsanzeiger, sondern wird in einem besonderen 
verzeichnis im „Deutschen Reichsanzeiger“ zur Deröffentlichung gelangen. Den Unter- 
nebmern landw. Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1013 und 1914 mit dem 
Verkauff von Saatgetreide befaßt Raben, kann die Deräußerungsgenehmigung von den 
Hom Derb. ähnlich wie bisher allgemein erteilt werden. 
Für den Derkehr mit Saatgut von Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse be- 
stehen insofern Besonderheiten, als grundsätzlich das gesamte Saatgut, und zwar ge- 
wöhnliches Saatgut ebenso wie anerkanntes Saatgut und Griginalsaatgut (Hoch- 
zuchten), nur durch die RGetr St. abgesetzt werden darf. Durch besondere Bestimmungen 
ist allerdings vorgesehen, daß die RGetr St. binsichtlich des Absatzes von Soaatgut aller 
Art von Landwirt an Landwirt und hinsichtlich des Dertriebes von anerkanntem Saat- 
gut und Originalsaatgut durch landw. Berufsvertretungen und Händler Ausnahmen 
machen kann. Die Bestimmungen über den Derkehr mit Saatgut von Hülsenfrüchten, 
das zum Gemüseanban bestimmt ist, sind' gegen das Vorjahr nicht unwesentlich verschärft 
worden, um den vielfach vorgekommenen Mißbräuchen entgegenzuwirken. Der Begriff 
des „Gemüsesaatgutes“ ist dahin festgelegt, daß als Gemüsesaatgut nur diejenigen 
Sorten gelten, die in einem besonderen, im „Reichsanzeiger“ zu veröffentlichenden 
Verzeichnis namentlich aufgeführt sind. Ferner darf auch Gemüsesaatgut grundsätz- 
lich nur gegen Saatkarte gehandelt werden, es sei denn, daß es sich um Mengen bis 
zu 125 g handelt. Cndlich ist die #chetr St. allgemein ermächtigt worden, weitere 
einschränkende Bestinmmungen über den Derkehr mit Gemüsesaatgut zu erlassen. Für 
den Handel bringen die neuen Bestimmungen insofern eine Erleichterung, als die Su- 
lassung durch die RGetr St. erfolgt, die auch andere Stellen (Kom Derb.) zur GSulassung 
ermächtigen kann. Ferner ist der Handel nicht mehr von dem Dertrieb des Original= 
saatgutes und des anerkannten Saatgutes ausgeschlossen. Die Mitwirkung besonderer 
Saatstellen ist dadurch gewabrt worden, daß sie die Hrüfung vorzunelmen haben, ob es 
sich in den einzelnen Fällen wirklich um brauchbares Saatgut handelt. 
) Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von 
Getreide und Hülsenfrüchten. Vom 24.ovember 1917. (Nl. 1082.) ) 
[Staatssekr. Kr##e# ., Bolksern B. 22. 5. 16.] §8 1. Die Besitzer von Vorräten, die gemäß 
§6 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (RBl. 507) beschlag- 
nahmt sind, haben die Vorräte bis zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und, 
jewells im unmittelbaren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt 
Begründung im Nachtrag. 
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