Ausführungsbestimmungen zu der VO. über Klele aus Getrelde. 135
Hierzu:
Ausführungebestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus
Getreide. Vom 1. November 1917. (REBl. 1001.)
EStaatssekr. KrE A. 8 5ö Abs. 2, 3 RGetrp., Kleie O. 18. 10. 17.] 8 1. Als die Stelle,
zu deren Verfügung die Kleic nach § 55 Abs. 2, 3 der Reichsgetreideordnung und ss 3, 4
der Verordnung über Kleie aus Getreide zu stellen ist, wird die Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin bestimmt.
§ 2. Die Bezugsvereinigung hat alle zu ihrer Verfügung gestellte Kleie aus Ge-
treide gegen Zahlung eincs angemessenen Preises zu übernehmen.
Der Preis darf einhundertdreißig Mark für die Tonne (1000 Kilogramm) nicht
übersteigen.
Bei zu Mehl verarbeitetem Getreide gilt als Kleie die gesamte Ausbeute, die nicht
als backfähiges Mehl abzuliefern ist, mit Ausnahme der Spitz= und Schällleie. Futter-
mehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen.
Bei Gerstenkleie gilt der im Abs. 2 festgesetzte Preis nur für Ware mit einem Roh.
sasergehalte von höchstens 15 vom Hundert, für jeden weiteren Hundertteil mehr an Roh-
saser ermäßigt sich der Preis um eine Mark fünfundsechzig Pfennig für die Tonne; über-
stcigt der Rohfasergehalt 25 vom Hundert, so gilt die Ware als Gerstenspelzen.
Bei Haserkleie gilt der im Abs. 2 festgesetzte Preis nur für Ware mit einem Roh-
jasergehalt von höchstens 20 vom Hundert; für ieden weiteren Hundertteil mehr an Roh-
faser ermäßigt sich der Preis um eine Mark fünfundsiebzig Pfeunig für die Tonne; über-
steigt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als Haferspelzen.
Der Lieferungspflichtige hat den Rohfasergehalt der Gersten= und Haferkleie durch
Vorlegung einer Analyse der landwirtschaftlichen Versuchsstation seines Bezirkes oder
der Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung, Berlin, Seestraße 11, und durch Bescheini-
gung über die ordnungsmäßige Probenahmc nachzuweisen.
Die Probenahme hat durch vereidigte Probenehmer, oder, falls solche am Verlade-
orte nicht vorhanden sind, durch zwei Unparkeiüsche zu erfolgen.
Der Preis gilt für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte frei Eisen-
dahnwagen oder Schiff der Verladestation nach Wahl der Bezugsvereinigung. Wird die
Kleie in Säcken geliefert, so ist für den Preis das Bruttogewicht maßgebend, gleichviel,
ob die Lieferung einschließlich Sack oder in eingesandten Säcken erfolgt.
§ 3. Das nach § 5 der Verordnung über Kleie aus Getreide bestellte Schiedsgericht
bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§s 4. Die Kleie ist nach Wahl der Bezugsvereinigung in loser Schüttung oder ein-
schließlich Sack oder in eingesandten Säcken zu versenden. Die Verwendung von geklebten
Papiersäcken ist nur mit Einwilligung der Bezugsvereinigung zulässig. Der Lieferungs-
pflichtige hat die Sackbänder zu stellen.
Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis nicht mehr als 3 Mark für den
Doppelzeniner betragen, soweit gebrauchte Gewebesäcke benutzt werden. Für andere Säcke
bestimmt die Reichsfutiermittelstelle den Preis.])
Die Sackpreise schließen die Vergülung für die Sackbänder mit ein. Bei Lieserung
in eingesandten Säcken darf der Lieferungspflichtige für die Sackbänder 5 Pfennig auf
den Doppelzentner Kleie berechnen.
§ 5. Der Übernahmepreis ist von der Bezugsvereinigung spätestens 14 Tage nach
Verladung der Kleie zu zahlen. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem
Tage, an welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.
Soweit die Beträge nicht binnen 15 Tagen vom Tage der Verladung gezahlt sind,
dürfen bis zu 1 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbanklombardsatz zugeschlagen werden.
8 6. Der Preis, zu dem die Kleie von der Bezugsvereinigung abzugeben ist, darf
#) Ausführungsbst. der RFutterm St. v. 29. Nov. 1917 im Nachtrag.