138 4. Verwertung der Rohstosfe usw. I. Brolgetreide und Mehl.
6. Derfüttern von Brotgetreide.
a) Bek. über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot.
Vom 28. Juni 1915. (86l. 381.)
(Wortlaut und Erläuterungen in Bd. 1, 620; 2, 283; 4, 139.)
DJZB. 17 246 (KG.) Der Wortlaut des § 1: „es darf nicht verfüttert werden: Brot-
getreide, nämlich Roggen . allein oder mit anderem Getreide außer Hafer
gemengt", könnte zu der Annahme veranlassen, daß mit Hafer gemischter Roggen soll
verfüttert werden bürfen. Diese Annahme wird aber widerlegt durch eine Vergleichung
mit §5 1 der beiden anderen, am gleichen Tage erlassenen Bek. über den Verkehr mit Brot-
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 und über den Verkehr mit Hafer (R#l. 327,
391). Danach ist unter dem „gemengten“ Getreide der Verfütterungs= wic der Brot-
getreide VO. dasselbe zu verstehen, was die Hafer V O. als Mengkorn bezeichnet, nämlich
im Gemenge gewachsenes Getreide. Hiernach beziehen sich die Worte „mit anderem
Getreide außer Hafer gemengt“ nicht auf das hier in Betracht kommende nach der Ernte
hergestellte „künstliche" Gemisch; solche Gemische sind vielmehr allen BO. unterworfen,
denen die einzelnen Bestandteile unterliegen. Wenn daher das LG. den Angekl. aus §5§8 11,
au a. u. O. bestraft hat, weil er das erwähnte Gemisch und damit auch Noggen verfüttert
hat, so ist das zutreffend; ob seine Tat gleichzeitig gegen die Hafer VO. verstieß, kann dahin-
Oestellt bleiben, da die Nichtanwendung dieser VO. den Angekl. nicht beschwert.
7. Höchflpreise.
(Bek. a, b in Bd. 4, 141 ff.)
Tc) Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
aus der Ernte 1917 und für Schlachtoieh. Vom 19. März 1917.
(RGBl. 243.) )
18.] 5 1. Für Getreide aus der Ernte des Jahres 1917 werden die nachstehenden Höchst-
preise festgesetzt:
Der Preis für Roggen darf die im § 1 Abs. 1 der Berordnung über Höchstpreise für
Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Röl. 820) aufgeführten Preise zuzüglich 50 Mark für
die Tonne nicht übersteigen.
Der Höchstpreis für die Tonne Weizen ist 20 Mark höher als der nach Abs. 2 geltende
Hochstpreis für Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen
im Sinne dieser Vorschrift.
Der Preis für die Tounc darf nicht übersteigen bei
Hafer und Gerttttttttee 270 Mark,
ungeschältem Buchween 600 „ „
geschältem Buchweien 800 „ „
ungeschälter Hiree 600 „ „
geschälter Hirse und Bruchhissfess 970 „
§ 2.
8 4. Die in den # 1 bis 3 oder auf Grund derselben festgesetzten Höchstpreise
gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen die Kosten der Beförderung
bis zur Verlaodestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowic die Kosten des Einladens daselbst ein.
9) Begründung im Nachtrag.