Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

144 4. Verwertung der Rohstosse usw. J. Broigetreide und Mehl. 
Begründung. (D. N. X 22.) 
Unier dem Einfluß des § 11 Abs. 1 der BackwDO. v. 26. Mai 1916 waren Streu- 
mnehle in den Verkehr gekommen, die außer einwandfreien Bestandteilen solche enthielten, 
die die technische Brauchbarkeit beeinträchtigen und, wenn das Isoliermittel, was nicht 
vermieden werden kann, teilweise dem fertigen Brot anhaftet oder auch ihm einverleibt 
ist, die Güte der Backware nachteilig beeinflussen. Es wurden nicht nur die aus pflanz- 
lichen Stoffen bereiteten Streumehle ungenügend von Unsauberkeiten gereinigt, sondern 
es waren in erheblichem Maße Gips, Kreide und andere mineralische Stoffe beigemengt. 
Auch wenn dadurch die Gesundbheit der Derzehrer nicht gefährdet wurde, so mußte solche 
Beimengung nnverdaulicher Stoffe doch als ein vom Uäufer nicht erwarteter Fremodstoff 
angesehen werden, der nicht in das Brot hineingehört. Der Bäcker, dem die Ware 
schlechthin als Streumehl verkauft wurde, erwarb zu unangemessenem Oreise eine 
minderwertige Ware. Es sind sogar Fälle bekanntgeworden, in denen Gemische der 
bezeichneten Art zum Strecken von Brotgetreidemehl Derwendung gefunden haben. 
Da die Frage, ob Streumehl zum Backen als Mahrungsmittel anzusehen ist, nicht 
allgemcin bejaht wird, das Uahrungsmittelgesetz also keine genügende Handbabe bot, 
soo mußte dem Mißstand durch eine besondere Dorschrift entgegengetreten werden. 
Die zu diesem Swecke erlassene Bek. v. 28. Sept. 1916 (Rßl. 1084) bezeichnet 
gleichzeitig diejenigen Stoffe, die ausschließlich als Streumehl verwendet werden 
dürfen, damit die Bäcker den Angeboten der Derkäufer gegenüber genau wissen, was 
erlaubt und was verboten ist. Holzmehl, Strohmehl und Spelzmehl stehen nach sach- 
verständigem Urtcil in ausreichender Menge zur Verfügung. Die Dorschrift richtet 
sich ferner gegen den Mißbrauch, daß das Streumehl nicht nur zum Isolieren des Teiges, 
sondern auch bei dem Aufarbeiten, dem sogenannten Wirken, benutzt wird. Das Wicck- 
mehl gelangt beim letzten Kneten und Formen des Teiges zum größten Teil in das 
Innere des Brotes hinein, und es muß deshalb verlangt werden, daß bierfür ebenso 
wie in Friedenszeiten nur backfähiges Mehl verwendet wird. 
Für die Zrolversoraung war besonders wichtig die Frage, welche Brotstreckungs- 
mitlel zur Verwendung kommen sollten. Die bisherigen Brotstreckungsmittel sind im 
+5 5 Abs. 1 der Backw#O. und in der Do. v. 20. Juni 1016 (RBl. 540) aufgezählt. 
Als hauptsächlichstes Streckungsmittel kam hier die Kartoffel in Frage. Da einerseits 
ein Mangel an Uloartoffeln bestand, anderseils aber auch andere Brotstreckungsmittel, 
wie z. B. Kohl= und andere Rüben, schon in Friedenszeiten und auch im Kriege von der 
Bevölkerung gebraucht wurden, also ein Bedürfnis bestand, andere Stoffe statt Kar- 
loffeln bei der Bereitung von Roggenbrot als Streckungsmittel zuzulassen, so wurde 
durch den BR. die DO#. u. 18. Jan (ol2 (RGBl. 68) erlassen, nach der der RU. oder 
die von ihm bestimmten Stellen ermächtigt sind, die Derwendung anderer als der im 
5f#5 genannten Stoffe statt Kartoffeln bei der Bereitung von Roggenbrot als Streckungs- 
mittel zuzulassen und das Mengenverhältnis, in dem die Rüben zu verwenden sind, 
festäusetzen. Der Mangel an Nartoffeln ließ es ferner angebracht erscheinen, den Z1. 
oder die vom R. bestimmten Stellen für befugt zu erklären, im Bedürfnisfalle die 
verwendung dieses anderen Streckungsmittels vorzuschreiben und auch die Brot- 
streckung mit UHartoffeln und Nartoffelerzeugnissen zu verbieten. Gleichzeitig wurde, 
wie dies in zahlreichen anderen kriegswirtschaftlichen Derordnungen vorgesehen ist, 
eine allgemeine Ausnahmebefugnis für den Rll. zugelassen. 
Auf Grund der soeben behandelten Do# v. 18. Jan. loIl erließ der Hräs. 
des ArA. die Bek. v. 5. Febr. 1012 (Röl. lol). Rach dieser Bek. können zur 
Bereitung von Roggenbrot statt Kartoffeln Rüben, mit Ausnahme von Fuckerrüben, 
verwendet werden. Dabei entsprechen loo Gewichtsteile Trockenrüben loo Gewichts- 
teilen NKartoffelflocken und l#oo Gewichtsteile frischer Rüben 50 Gewichtsteilen ge- 
Auelschter oder geriebener Martoffeln. Die früher allgemein übliche Brotstreckung mit 
Kartoffeln hatte bereits seit einiger Seit ganz unterbleiben müssen, weil bei der allge-
	        
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