Vervendung von Steinnußmehl als Bachstreuniehl. 145
meinen Knappheit an Kartoffeln in den Trocknungsanstalten Martoffelflocken nicht mehr
hergestellt werden konnten. An Stelle der bisher gelieferten Kartoffelflocken hatte dle
RGett St. an die Kom Derb. als Streckungsmittel insbesondere Gerstenmehl und
Weizenschrot zur Verfügung gestellt. Dasselbe sollte auch nach Erlaß der obener-
wähnten Verordnung weiter geschehen. Gleichwohl empfahl es sich, bei der Knapp-
beit an Brotgetreide und weil schon in Friedenszeiten in vielen Gegenden Deutschlands
Rüben zur Brotstreckung verwendet waren, auch die Derwendung von Rüben, die bisher
verboten war, zuzulassen. Diese Rüben, insbesondere Uohl= und Futterrüben, eignen
sich in jeder Form, roh, gekocht, getrocknet oder gemahlen zur Streckung des Roggen-
brotes, falls der Susatz bei Trockenrüben 10, bei frischen Rüben, die gepreßt worden
sind, 60 auf loo Gewichtsteile beträgt. Für die Selbstversorger auf dem Lande und
für die Bewohner der kleineren Städte stellte die Streckung des Brotes mit Rüben in
jeder Form eine wertvolle Unterstützung der Brotversorgung dar. Im allgemeinen,
jedenfalls aber in den großen Städten, sollte jedoch eine Anderung bei der Brotstreckung
nicht eintreten. Inzwischen hat im Interesse sparsamer Bewirtschaftung die RGetr t.
das Mindestmaß der Ausmahlung des Brotgetreides allgemein auf 94 v. H. heraufgesettt,
wodurch sich die Lieferung besonderer Brotstreckungsmittel erübrigt.
h) Bek. über die Verwendung von Steinnußmehl alse Backstreumehl.
Vom 13. Juni 1917. (RE#l. 495.)
IBPrsrẽa. S 20a BackD. i. F. v. 28. 9. 16, 18. 1. 17, 8§ 1 B. 22. 5. 16.] Art. I. Außer
den im § 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916
(R#Bl. 413) in der Fassung vom 28. September 1916 (Rl. 1084) genannten Stoffen
darf auch technisch reines Steinnußmehl ohne mineralische Zusätze als Streumehl ver-
wendet werden.
Art. II. Diese Bekanntmachung iritt mit dem Tage der Verkündung [15. 6.] in Kraft.
II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse und Kohlrüben.
Inhaltsübersicht.
Nartoffeln.
Erster Abschnitt. Dersor gung.
a) Vek. üäber dic Regelung des Verkehrs mit Karzoffeln v. 12. Uprio 1915 (RG Bt(. 217)
b) Bek. über die Kartoffelversorgung v. 9. Oftlober 1915 (2chBl. 647) mit den Underunges!
W. 28. Okober 1915 (BRGGBl. 710) und 27. Jaunuar 1916 (RGBl. 0600);
Dierzu:
a. Bel. ũber die Derpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln v. 26. Fehr. 1916 (Bc-Sl. 123),
ausgehoben....;;;
FN. Bef. über (denselben Gegenstand) v. 31. März 1916 (MRGGBl. 2353).
J. Bek. über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 v. 7. Febr.
und 19. Juni 1916 (RG51l. 86, 3552222 000 u uuuuu à0
dô. Preuß. Ausführungsanweisungen v. 10. Febr. 1916 (Im Bl. dor
## Dreuß. Dfg. v. 10. April 1916 (tm Bl. aii2;
R) Bek. über die Speisekartoffelversorgung im Srätjahr und Sommer 1916 v. 7. Febr. 1910
(Ncoal. „„I
d) Bek., betr. Saatkartoffeln, v. 6. Januar 1916 (RBGBl. 000000)0)00
e) Bek. über die Kartosselocrsorgung v. 26. Juni 1916 (ReGBl. 590)
Hierzu:
G. Bek. über die Derpflichtung der Nommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur
Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln o. 2. August 191° (RGBl. 870)
8. Hreut. Ausführungsanweifung o. 24. Juli 1916 (ml. 220)
f) Bel. öber Kartoffeln v. 14. ORtober 1916 (Rerl. 1165)
Bef. über HKartoffeln v. 1. Dezember 1916 (REBl. 1314), geändert durch die Bek. o.
7. Februar und 24. März 1912 (RESbl. 101, 270
b) Bek. über Saatkartoffeln v. 16. November 1016 (RGnrl. 127ö0)
Kriegsbuch. Bd. (. 10