Kartoffelversorgung. 147
1. Kartoffeln.
Erster Abschnitt: Bersorgung.
Vorbemerkung.
Bek. a in Bd. 1, 659; Bek. b bis ! in Bd. 4, 155 ff., 698. Von diesen Bek. sind die Bek.
e, & und k durch § 7 der Bek. v. 16. 8. 17, REl. 713 (zu m) aufgehoben. Dasselbe gilt
von der zur weiteren Abänderung der Bek. gergangenen Bek. v. 24. März 1917/(RGil. 278).
Preuß. Berfügung betr. Errichtung eines Landeskartoffelamts (Ausführungsanweisung
zur Bek. über die Kartoffelversorgung v. 26. Juni 1916, RGBl. 590). BVom 21. Febrnar
1917. (m38l. 73.)
Gemäß 5 11 Bek. über die Kartoffelversorgung v. 26. Juni 1916, ReBl. 590 lel
wird zu § 7 dieser VO. bestimmt:
1. Es wird ein Landeskartoffelamt:) errichtet. Das L#K. ist Vermittlungsstelle
i. Sinne des §7; es hat seinen Sitz in Berlin. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vor-
sitzenden, die ständigen und nichtständigen Mitglieder des LK A. werden vom Min. d. J.
im Benehmen mit den Min. f. Handel u. Gew., für Landw., Dom. u. F. u. dem Finanz-
minister ernannt. Die amtlichen Bekanntmachungen des LK. erfolgen im „Reichs-
und Staatsanzeiger“.
2. Dem LK A. wird die Aufsicht über die Durchführung der reichsrechtlichen Ver-
ordnungen über die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln und Kohlrüben
und der zu dieser Ausführung ergehenden Vorschriften innerhalb des preuß. Staatsgebiets
übertragen. Es hat diese Aussicht nach Anweisung des St Kom. f. Volksern. auszuüben.
3. Das LK. kritt mit den staatlichen und kommunalen Behäörden in unmittelbaren
Verkehr. Die staatlichen und kommunalen Behörden haben den innerhalb seiner Zu-
ständigkeit an sie gerichteten Ersuchen des LK A. zu entsprechen. Die Kommunalaufsichts-
behörden haben die grundsätzlichen Anordnungen des LK A. bei der Aussicht über die
Durchführung der Kartosselversorgung zu beachten.
4. Das LKM. kaun die Durchführung der von den Kom Aufsichtsbehörden und den
Kom Verb. erlassenen Anordnungen über die Versorgung mit Kartoffeln und Kohlrüben,
die Lagerung, Überwachung und Verwendung der Vorräte innerhalb der Kom Verb.
und Gemeinden und die Geschäftsführung der Kom Verb. und Gemeinden hinsichtlich
der Versorgung mit Kartoffeln und Kohlrüben auch örtlich prüfen.
6. Die gesetzlichen Befugnisse der RKart St. gegenüber den Prov Kart St. und den
Kom Verb. (I§ 4 und 8 der Bek. über die Kartosselversorgung v. 26. Juni 1916 (RGBl.
590) bleiben unberührt.
Der gesamte Geschäftsverkehr der Prov Kart St., Kom Aufsichtsbehörden und Kom-
Verb. mit der RKart t. geht an das LK.
Ausgenommen bleibt der rein geschäftliche Verkehr mit den für diesen errichteten
Abteilungen der RKart St., z. B. mit der Abrechnungsabteilung und mit den Abtl. für
Nübentrocknung und für Körbe und Kisten.
6. Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft.
Begründung (zur Bek. h).
(D. N. X 33.)
Um den Bedarfsstellen trotz der Uberlastung des Eisenbahngüterverkehrs eine
rechtzeitige Eindeckung des Winterbedarfs an Speisekartoffeln durch erhöhte Sufuhren
tunlichst zu ermöglichen, mußte der Saatgutverkehr auf einige Wochen ausgesetzt werden.
Der & 4 der Bek. über Martoffeln v. 14. Okt. lo#6 verbot bis auf weiteres den Handel
1) Abgekürzt: LK.
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