Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

startosselversorgung im Wirischaftsjahr 1917/18. 151 
Liefctung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber 
einschränken oder einstellen. 
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung ohne 
Verschulden eines Lieserungspflichtigen unterbleibt. 
§ 9. Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke zu 
liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung auf- 
gegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. 
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt, und macht der Kommunal- 
verband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu ver- 
teilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirtschaftlichen 
Voetriebe verteilen, daß in erster Linic diejenigen betroffen werden, die ihre Lieferungs- 
pflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann innerhalb ihrer Verteilungsbesugnis 
auch dic Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Betrieben gegenüber einschränken 
oder einstellen. 
§ 10. Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen, soweit sie sie 
nicht alsbald verkeilen, sorgfältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten und 
Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der Kartoffeln nötigen Maßnahmen sind Sach- 
verständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen. 
Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen (s 6) können in ihrem Bezirke 
Plätze für das Einmieten und Räume für das Einlagern in Anspruch nehmen. Die höhere 
Verwaltungsbehörde entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Höhe der 
Vergütung, endgültig. 
§ 11. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Bchörden können nähere 
Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind serner verpflichtet, die zur Erhaltung 
und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe 
der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen oder beiseiteschaffen. Durch 
Rechtsgeschäft darf über die sichergestellten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung 
zur Lieferung verfügt werden. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 12. Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf Grund dieser Verordnung 
erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren Verwal- 
tungsbehörde aus den Kommunalverband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde 
bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des VBczirkes oder cines Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im 
ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten 
Falle mit dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anord- 
nung amtlich veröffentlicht wird. 
Der Enteignung soll die Aussonderung der zu enteignenden Mengen vorausgehen. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aussonderung der zu 
liesernden Mengen auffordern und, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, 
die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die Vorschrift im Satz 2 gilt ent- 
sprechend für die Anlieferung der enteigneten Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle. 
Für die enteigneten Vorräte ist ein Ubernahmepreis zu zahlen, der unter Berück- 
sichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte festgesetzt 
wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtete einer Aufforderung der unteren Verwaltungs- 
behörde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist der 
ihm zu zahlende Übernahmepreis um sechzig Mark für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, 
um den der llbernahmepreis gekürzt wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen 
Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird. 
Streirigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 er- 
geben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem sich 
die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung befinden.
	        
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