Verordnung über Saatkartosseln. 153
nach dem Grundsah zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Be-
völlerung vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt.
§ 2. Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Vermittlungsstellen
(z 6 der Verordnung v. 28. Juni 1917) zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln die in
den Kommunalverbänden ihres Bezirkes geernteten Kartosselmengen nach näherer Maß-
gabe des 3 3 sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quadratmeter Kartoffel-
anbaufläche und weniger findet eine Sicherstellung nicht statt.
§ 3. Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger
und sodann für jede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungsstelle
sestzustellen.
Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der
Anordnungen der Reichskartoffelstelle vorläusig geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen.
Von dem Ertrage sind abzuziehen: ein von der Reichskartoffelstelle mit Genehmigung
des Präsidenten des Kriegsernährungsamts festgesetzter Bruchteil zur Deckung der zum
Verfüttern freigegebenen Kartoffeln (§ 4 Abs. 2) und der Verluste durch Schwund, der
Eigenbedarf des Kartofselerzeugers und der Augehörigen seiner Wirtschaft nach dem
Maßstab von 1 1½/ Pfund für den Tag und Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern
für das Hektar der Anbaufläche 1916 sowie anerkannte Saathochzuchten.
Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicherstellung darf der Kar-
toffelerzeuger Kartosseln nach Maßgabe der darüber ergehenden Bestimmungen in der
eigenen Brennerei, Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten sowie gemäß der Verordnung
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 v. 16. August 1917 (Rl. 711) Kartoffeln als
Saatgut absetzen.
Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der sicherzustellenden Mengen
und die Nachprüfung der Lieferung erlassen die Landeszentralbehörden im Einvernehmen
mit der Reichskartoffelstelle.
3 4. Kartoffeln, Kartoffelstärle, Karloffelstärkemehl und Erzeugnisse der Kartoffel-
trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert noch zu Futter-
zwecken verarbeitet werden. .
Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindest-
größe von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen.
8 5. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-
Verwertungs-Gesellschaft mb H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit
anderen Gegenständen zu vermengen.
§ 6. Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommunalver=
bandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sichergestellten
Kartoffeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestrast. Neben der Strafe kann
auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den s# .4, 5 werden nach § 17 Nr. 1
der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 bestraft.
§ 7. Die Verordnung über die Kartoffelversorgung v. 26. Juni 1916 (Rl. 590)
die Verordnungen über Kartoffeln v. 1. Dezember 1916 (R#Bl. 1314), v. 7. Februar 1917
(Rl. 104) und v. 24. März 1917 (Rl. 278) sowie die Verordnung über das Ver-
füttern von Kartoffeln v. 15. April 1916 (RVl. 284) werden aufgehoben.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (17. 8.1 in Kraft.
n) Verordnung über Saattkartoffeln. Dom Al. Mai 1917.
(RGBl. 434.)
I&K., Volkser. 22. ö. 161. § 1. Die nach § 1 der Verordnung über Saatkartoffeln
v. 16. November 1916 (Rül. 1281) zur Vermittlung des Absatzes von Saatkartoffeln