Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

156 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugniffe, Kohlrüben. 
Ms Höchstpreis für verlesene Speisekartoffeln kommt derjenige Preis in Betracht, 
welcher zur Zeit der Verladung am Verladeorte gültig ist. 
Der Pflanzkartoffelzuschlag betrüüt . für 50 kg 
flir die Sorten: Juliniere, Sechswochenlartoffel, Atlanta, 
Ovale Frühblauc, Mühlhäuser, Gold- 
perle, Bonisacuss 5,00 M. „ 50 „ 
„ „ „ Odenwälder Blaue, Kaiserkrone, Frühe 
Rose, Bürckners Früheste, Cimbals frühe 
Ertragreiche und Zwickauer Frühe 40,00 „ „ 50 „ 
(„ „ 5 Ella, Alma, Jürstenkrone, Weltwunder, 
Industrie, Up to ddt 3,00 „„ „ 50 „ 
für alle übrigen Soren 20,00 „ 
Soweit es sich um anerkannte Pflanzkartoffeln handelt, erhöhen sich diese Zuschläge 
für je 50 kg um 1,50 M., für zweiten anerkannten Nachbau um weitere 50 Pf., für 
ersten anerkannten Nachbau fernerhin um 50 Pf. für je 50 kg. 
Originalzüchtungen und deren vertragsmäßiger Vermehrungsanbau (anerkannte 
Saathochzuchten im Sinne des § 3 Abs. II der VO. über Kartoffeln v. 16. August 1917 
(Roaßl. 713) bleiben frei von Richtpreisen. 
Für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln sind die Berliner Bedingungen von 1914 
maßgebend. 
Zweiter Abschnitt: Preisregelung. 
Vorbemerkung. 
Bek. p, q, r als m, n, o in Bd. 4, 174. Die Bek. v. 2. März 1916 (ry ist am 30. Juni 
1917 außer Kraft getreten (3 19 VO. 28. Juni 1917, m). 
8) Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeygnisse 
aus der Ernte 1917 und für Schlachtviech. Vom 19. März 1917. 
(& Bl. 245.) 
BN 11 
8 2. Der Preis für die Tonne Kartosseln aus der Ernte des Jahres 1917 darf 
nicht übersteigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und dem 14. September 1917 
einschließlich erfolgt, 160 Mark, wenn sie später erfolgt, 100 Mark. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen ([Preußen, 
AusfAnw. v. 16. April 1917 (HOMBl. 141): Prov Kark St. u. BezKart St. Sigmaringen! 
konnen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes mit Zustimmung der Reichskartoffel- 
stelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1917 einschließlich bis auf 200 Mk. und 
für die Zeit vom 15. September 1917 ab bis auf 120 Mk. erhöhen; sie können den Preis 
für die Zeit vom 1. August 1917 bis zum 14. September 1917 einschließlich bis auf den 
vom 15. September 1917 ab geltenden Preis herabsetzen. Die Höchstpreise eines Be- 
zirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln. 
Für die Abgabe durch den Erzeuger im Kleinverkaufe können der Präsident des 
Kriegsernährungsamts sowie mit Zustimmung der Reichskartoffelstelle die im Abs. 2 Satz 1 
genannten Behörden und Stellen andere Preise festsetzen oder zulassen. 
Für die Zeit vom 15. September 1917 ab setzt der Präsident des Kriegsernährungs- 
amts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrikkartoffeln) Abschläge fest. 
§ 3. 6 
8 4. Die in den ## 1 bis 3 oder auf Grund derselben festgesetzten Höchstpreise 
gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen die Kosten der Beförderung 
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver- 
sandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
	        
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