Erleichterungen im Brennereibetrieb mit Branntweinverkehr usw. 161
12. Bek. über Erleichterungen im Brennereibetrieb mit Branntwein-
verkehr und Negelung der Betriebsauflagevergütungen für das
Betriebsjahr 1916/17. Bom 12. Oktober 1916. (Röl. 1159.)
Wortlaut in Bd. 4, 194.
Begründung. (D. N. X 75.)
Die Fortdauer des Krieges verlangte, wie in den Dorjahren, auch für das Betriebs-
jahr lo#l/Ur eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung der wirt-
schaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien. Die in den Dorjahren
getroffenen erleichternden Zestimmungen hatten sich bewährt und konnten beibebalten
werden. Insbesondere war der landw. Brennereibetrieb zu befreien von Schranken,
die die Rohstoffausnutzung und die Derwertung der NMebenerzenanisse bemmten.
Erforderlich wurde die Aufnahme einer Bestimmung, durch welche die Gewährung
der Betriebsauflagevergütung zum Satze für vollständig vergällten Zranntwein auch in
Fällen zulässig wurde, wo eine Dergällung mit dem allgemeinen Mittel mit Rücksicht
auf die durch den Krieg geschaffenen Derhältnisse unvorteilhaft wäre. Es wird bierdurch
eine nicht unbeträchtliche Ersparnis an Rohstoffen eintreten.
Beim Dertriebe von Flaschenspiritus hat sich eine Erleichterung in den geltenden
Vorschriften als erwünscht herausgestellt. Das Abfüllen des vollständig vergällten
Branntweins auf kleine Behältnisse und die Anlegung von Derschlüssen, ferner das Aus-
fahren der kleinen Behältnisse bereitet infolge der M#nappheit an Menschenbräften und
Ougtieren Schwierigkeiten. Die maßgebenden Dorschriften ganz anßer Kraft zu setzen,
wurde für bedenklich erachtet. Es erschien dagegen zweckmäßig, dem Vorsitzenden der
Reichsbranntweinstelle die Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen beizulegen. Diese
Stelle kann die Bedürfnisse im Einzelfalle prüfen und in geeignet erscheinender Weise
für Befriedigung sorgen.
Durch die Dorschrif!t unter III Abs. 2 zu a der Bek. v. 7. Olt. 1015 (RGBl. 632)
war die Derwertbarkeit älterer Dergällungsscheine zeitweise ausgeschlossen und die
Gültigkeitsfrist bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1915/16 unterbrochen. Da die Voraus-
setzungen für diese kichtverwertbarkeit noch andauern, mußte eine Bestimmung über
dic weitere Derlängerung der Gültigkeitsfrist der Dergällungsscheine getroffen werden.
Es erschien zweckmäßig, bierfür keinen bestimmten Seilpunkt zu wählen, sondern die
Wahl dem Befinden des Reichskanzlers vorzubebalten.
Im Gusammenhang hiermit hat die regelmäßig für jedes Betriebsjahr erforderliche
Regelung der Betriebsauflagevergütungen stattgefunden.
Dic erörterten Verhältnisse sind geregelt durch die Bek. v. 12. Oft. 1016 (RGl.
1159).
(Bek. Nr. 13, 14 in Bd. 4, 195 f.)
13. Bek., betr. Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31.
Wärz 1915 (REl. 208) mit der Anderung vom 28. Oktober 1918
(R#l. 718, i. Kr. seit 29. Okt. 1915).
Wortlaut in Bd. 4, 196.
Hierzu (a, b in Bd. 1, 656, c, d in Bd. 4, 197).
e)Ausführungsbestimmungen zu der Bek., betr. Einschränkung der
Trinkbranntweinerzeugung, v. 31. März 1915 (REl. 208). Vom
15. April 1915 (ZBl. 125) mit der Anderung v. 29. Febr., 14. März
1916 (3Bl. 46, 54) und 13. Dezbr. 1916 (Reichsanzeiger Nr. 296).
Wortlaut in Bd. 4, 198.
Kiegksbuch. Bd. C. 11