162 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
Weitere Anderungen.
(d vom 22. Januar 1917, ZBl. 17 in Bd. 4, 699.)
5) vom 21. April 10 :. (SBl. 120.)
I#sK###E&A. BO. 22. ö. 101. 1. Im 52 Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte „Par-
fümerien und“ gestrichen.
2. Im § 3 Nummer 2 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „nicht mehr als 4 Hundert-
teile“ gesetzt: „nicht mehr als 2 Hundertteile“. v
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Mai 1917 in Kraft.
(Bek. Nr. 16, 17, 18 in Bd. 4, 199fsf.)
19. Bek, über Branntwein aus Wein. Vom 9. Januar 1917.
(RGBl. 25.)
(Wortlaut in Bd. 4, 700.)
Begründung. (D. N. X 78.)
Die Bek. v. 9. Jon. 10 17 (Rel. 25) bezweckt, dem Brennen gezuckerter Weine-
vorzubeugen, sowie überhaupt dem Abbrennen solcher Weine Schranken zu setzen, die
im allgemeinen Interesse zweckmäßiger als Trinkwein verwendet werden. Gleichzeitig
soll durch HBeranziehung des Weinbrandes zur Deckung eines Ceils des Trinkbranntwein-
bedarfs des Heeres dessen Bedarf an anderem Branntwein, insbesondere Uartoffel-
spiritns, gemindert werden.
Die Bek. verbietet, vom 11. Jan. 107 ab inländischen Wein sowie ausländischen
Rotwein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10 kg in 100 cem zur Bearbeitung.
auf Branntwein zu erwerben. Solche Weine dürfen auch zur Berstellung von Brannt-
wein nicht verwendet werden. Fur Dermeidung einer plötzlichen Stillegung der be-
troffnen Brennereien ist vorgesehen, daß der Vorsitzende der RBranntw St. auf Antrag
gestatten kann, daß Wein, der sich am 11. Jan. 1012 bereits im Eigentum des Zrenners
befand, während der Übergangszeit bis zum 1. April 10 17 zur Berstellung von Brannt-
wein verwendet wird. Branntwein, der aus Wein oder unter Cusatz von Wein ber-
gestellt ist — hierzu sind auch alle Arten von Kognakverschnitt zu rechnen —, darf nur
noch mit Genehmigung des Vors. der RBranniw St. abgesetzt werden und muß auf
dessen Derlangen den von ihm bezeichneten Stellen känflich überlassen werden. Es
wird zunächst nur Lieferung an Heeresstellen in Zetracht kommen. Wegen der unver-
hältnismäßigen Steigerung der Wein= und Kognabpreise ist für eine angemessene Fest-
legung der Übernahmepreise für Weindestillate, Mognak und Nognakverschnitt Sorge
getragen. Der Ubernahbmepreis wird endgültig vom Dorsitzenden der &ranntwst.
nach Weisungen des Rll. festgesetzt. Dabei kann für sogenannte Oualitätsmarken ein
Böherer Hreis als für die sonstigen Erzeugnisse zugebilligt werden.
W. Bek. über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obst-
brenmereien. Vom 24. Februar 1917 (REGl. 179) mit der Anderung
vom 26. Juni 1917 (REsl. 561, i. Kr. seit 29. FJuni 1917).
TRK. Bolksern . 22. ö. 16.] § 1. Branntwein, der in Kleinbrennereien (5 15 des.
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, REl. 611) oder der aus Obst, Obstwein,
Beeren, Tresterwein, Kunstwein, Most, Weintrestern, Weinhefe, Wurzeln oder Rückständen
davon, allein oder mit anderen Stoffen gemischt, hergestellt ist, sowie Mischungen, zu
denen der Brenner solchen Branntwein verwendet hat, dürfen vom Brenner nur an
die Suddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Zweignieder-
lassung München, oder nach deren Weisungen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die mir
Beginn des 11. März 1917 beim Brenner vorhandenen Bestände.