Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien. 163
Für Brauntwein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist, ver-
bleibt es bei den Vorschriften der Bekanntmachung über Branntwein aus Wein vom
9. Januar 1917 (RGl. 25). Im übrigen bleiben für Branntwein, der nicht unter die
Borschrift im Abs. 1 fällt, die Vorschristen der Verordnung über Regelung des Verkehrs
mit Branntwein vom 15. April 1916 (RGBl. 279) maßgebend.
§ 2. Branntwein, der der Absatzbeschränkung nach §# 1 Abs. 1 unterliegt, ist vom
Brenner an diec Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) nach deren Weisungen zu liesern. Der Brenner
hat den Branntwein aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.
Die näheren Bestimmungen über die Lieferung sowie über die Feststellung der für die
Preisberechnung zugrunde zu legenden Mengen trifft der Vorsitzende der Reichsbrannt-
weinstelle.
Die Gesellschaft hat den Branntwein abzunchmen. Ersolgt die Abnahme nicht
binnen einem Monat, nachdem der Brenner sich zur Lieferung bereit erklärt hat, so ist
der Kaufpreis vom Ablauf des Monats an mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichs-
bankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die
Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertminderung auf die Gesell-
schaft über.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kaun das Eigentum auf Antrag der
Gesellschaft durch die von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Behörde auf die
in dem Antrag bezeichnete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer
des Branntweins zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be-
sitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 3. Gestrichen durch Bek. v. 26. 6. 17.
§ 4. Die Gesellschaft hat dem Brenner einen angemessenen Ubernahmepreis zu
zahlen. Der Preis darf die von dem Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle nach den
Weisungen des Reichskanzlers festgesetzten Grenzen nicht überschreiten; er schließt die
Kosten der Beforderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem der Branntwein mit
der Bahn oder zu Schiff versandt wird, sowie die Kosten der Verladung daselbst ein.
Der Preis ist spätestens 14 Tage nach der Abnahme zu zahlen. Für streitige Rest-
beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Enischeidung des Vorsitzenden der
Reichsbrannlweinstelle (# 5) der Gesellschaft zugeht.
8 5. Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung zwischen den Beteiligten
ergeben, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. Bei der Ent.
scheidung von Streitigkeiten über den Preis ist er an dic gemäß § 4 sellgesetzten Grenzen
gebunden.
§s 6. Der Vorsitende der Reichsbranntweinstelle bestimmt, an wen, zu welchen
Zwecken und in welchen Mengen der VBranntwein von der Gesellschaft abzusetzen ist. Er
setzt die Preise für die Abgabe fest.
§ 7. Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft unterliegt, soweit es sich um die Aus-
übung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Rechte und Pflichten handelt, der
Aufsicht des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler verfügt über den bei Durchführung dieser Verordnung für die
Gesellschaft sich etwa ergebenden Reingewinn.
§ 8. Wer Branntwein, der der Vorschrift im §& 1 Abs. 1 unterliegt, herstellt, hat
der Reichsbranntweinstelle über Art und Umsang der Erzeugung auf Erfordern Auslunft
zu erteilen.
Die Hersteller von Branntwein, der der Lieferungspflicht nach § 2 unterliegt, haben
der Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, und dem zuständigen Hauptamt bis
zum fünften Tage jedes Monats über die bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte
an Branntwein sowie über die im Vormonat erzeugten Mengen Anzeige zu erstatten.
Die Anzeige ist erstmalig für die mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Vorräte
bis zum 20. März 1917 zu erstatten.
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