166 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
(Flaschenspiritus) verbraucht worden ist, zu denselben Zwecken in den Verkehr gebracht
werden.
Von diesen 25 Hundertteilen werden 20 Hundertteile zum Preise von 55 Pf. für
das Liter gegen Bezugsmarken, die von den Kom Verb. ausgegeben werden, der Rest
von 5 Hundertteilen zum Preise von 1,50 M. für das Liter ohne Bezugsmarken geliesert.
Der Spiritus zum Preise von 55 Pf. für das Liter ist ausschließlich zur Befriedigung
des Bedürfnisses minderbemittelter Personen bestimmt, die ihn zu Koch-, Heiz= und
Leuchtzwecken benötigen und denen Elektrizität, Gas oder Petroleum nicht zur Verfügung
steht, sowie zur Deckung des Bedarfs von Personen, die den Spiritus für Zwecke der
Kranken= und Säuglingspflege unbedingt gebrauchen. ·
Die Verteilung des Bezugsmarken an die einzelnen Gemeindebehörden wird in
Zukunft nicht mehr durch die Großvertriebsstellen, sondern durch die Kom Verb. erfolgen.
Die Großvertriebsstellen haben den einzelnen Kom Behörden bei Übermittlung der Marken
ein Verzeichnis zu liefern, aus welchem ersichllich ist:
a) welche Ortschaften des betreffenden Kom Verb. von der Großvertriebsstelle im
Jahre 1915 Spiritus erhalten haben,
b) welche Anzahl von Bezugsmarken nach den geltenden Bestimmungen auf den
einzelnen Ort entfallen.
In Ausnahmefällen können die Kom Verb. aus der Zahl der auf sie entfallenden
Bezugsmarken auch an solche Orte Marken abgeben, die bisher dafür nicht in Betracht
kamen. Indessen kann eine Spirituszufuhr nach diesen Plätzen nicht gewährleistet werden.
Die Inhaber von Marken an diesen Orten müssen gegebenenfalls den Spiritus an einem
benachbarten Orte, wohin eine regelmäßige Lieferung stattfindet, kaufen.
Andere Bezugsmarken als die von der Spirituszentrale hergestellten dürfen nicht
zur Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch andere Bescheinigungen irgendwelcher
Art, auf welche Spiritus entnommen werden soll, für den Bezug von Brennspiritus
nicht ausgestellt werden.
2. Gewerbetreibende, die vollständig vergällten Branntwein zur Verarbeitung
m eigenen Betriebe benötigen, haben sich zur Erlangung der erforderlichen Bezugsmarken
wie bisher an die Großvertriebsstellen zu wenden.
Bezugsmarken, die den Kom Behörden überlassen sind, dürfen keinessalls zur Be-
friedigung gewerblicher Bedürfnisse abgegeben werden.
Den Gewerbetreibenden gleichgestellt werden folgende Verbraucher: Apotheken,
Krankenhäuser, Lazarette, Arzte, Hebammen, Desinfektoren, landw. Betriebe und Be-
hörden.
3. Die Abgabe von Flaschenspiritus erfolgt wie bisher durch Kleinhändler. Um den-
jenigen, die Spiritus für häusliche Zwecke gebrauchen, tunlichst die Möglichkeit zu geben,
jederzeit im Monat Spiritus zu erhalten, sind dic Kleinhändler durch die Großvertriebs-
stellen angewiesen, den Gewerbetreibenden, deren Verbrauch die Vorräte der Kleinhändler
besonders stark angreift, den ihnen zugebilligten Spiritus nicht auf einmal, sondern inner-
bhalb des Monals nur in Teilmengen zu liesern.
21. Bek. über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Klein-
brennereien. Vom 26. Oktober 1916. (REl. 1198.)
Wortlaut in Vd. 4, 310.
Begründung. (D. N. X 78.)
Nach der Bek. über die Regelung des Verkehrs mit Branntwein v. l5. April l9#
(Re#Bl. 2209) ist der aus Kartoffeln erzeugte Branntwein der Regel nach der Spiritus-
zentrale abzuliefern. Kleinbrennereien (& 15 des Branntw Ste. v. 15. Juli 1900) unter-
liegen diesem Ablieferungszwang nicht. Infolgedessen sind schon eine Reibe von Brenne-
reien, die bisher nicht Mleinbrennereien waren, dazu übergegangen, als Mleinbrenncreien