172 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
d) für Branntwein, der unter amtlicher Aberwachung durch Verdunstung
oder sonst durch natürliche Einflüsse verlorengeht (s 36 der Brannt-
wein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung,
§ 27 Abs. 3 der Branntwein-Reinigungsordnung), auf 0,13 M.
für das Liter Alkohol.
V. Essigsäureverbrauchsabgabe.
Von einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt ab wird bis auf weiteres
der im § 110 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Essigsäure alle im Inland in
anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleichgestellt. Der Reichskanzler
erläßt die näheren Bestimmungen.
VI. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 in Kraft, soweit nicht
vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
Hierzu:
Anordnung des Reichskanzlers v. 26. Oktober 1917. (SBl. 3636.)
[Vorschr. I d Abs. ö, III c Abs. 2 BH. 18. 10. 17] 1. Bei Übertragung des Durchschnitts-
brandes der Brennereien im Betriebsjahr 1917/18 ist in gleicher Weise wie im Vorjahr
nach der Bekanntmachung vom 14. November 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 396) zu verfahren. In Brennereien, die eigenen Durchschnittsbrand nicht besitzen oder
diesen bereits erledigt haben und sich über den Erwerb anderen Durchschnittsbrandes
durch den vorgeschriebenen Erlaubnisschein noch nicht ausweisen können, ist die Betriebs-
auflage zunächst so zu berechnen und zu erheben, als wenn der Branntwein innerhalb
des Durchschnittsbrandes hergestellt wärc, sofern der Brennereibesitzer sich verpflichtet,
Erlaubnisscheine in dem erforderlichen Umfang bis zum 1. Januar 1918 nachzubringen.
Kommen die Beteiligten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist alsbald die Betriebsauflage
anderweit nach den Sätzen für Überbrand zu berechnen und der zu wenig erhobene Betrag
nachzufordern.
2. Bei der Ablassung von Zucker unter Ermäßigung der Zuckersteuer auf 2 M.
für 100 kg als Zumeischstoff zu mehligen Stoffen oder Rübenstoffen ist grundsätzlich
nach den Vorschriften der Anlage zu Nr. V der Verordnung vom 4. Februar 1915
(RGBl. 57ff.) zu verfahren. Die Direktivbehörde wird aber ermächtigt, das Verfahren
anderweit, insonderheit unter Zulassung anderer Vergällungsmittel als Kohlenstaub oder
in der Art zu regeln, daß der Zucker von dem Brennereibesitzer unter steueramtlicher
loöerwachung (auf Begleitschein) bezogen und auf dem Brennereigrundstück vergällt oder
ohne Vergällung unter amtlicher Überwachung verwendet wird. Dabei sind besondere
Aufsichtsmaßnahmen gegen mißbräuchliche Verwendung des Zuckers namentlich während
der Lagerung beim Brennereibesitzer zu treffen.
26. Bek., betr. das Verbot der Verarbeitung von Topinamburs auf
Branntwein. Vom 12. Mai 1917. (RG#l. 407.)
IIS.] 8 1. Die Verarbeitung von Topinamburs auf Branntwein ist bis auf weiteres
verboten.
Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen von diesem Verbote zulassen.
#§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 1 werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verbotswidrig hergestellten
Branntweins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
8 3. Die für das Verarbeiten von Topinamburs auf Branntwein in den Be-
triebsjahren 1916/17 und 1917/18 durch die Bekanntmachungen vom 23. März 1916